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Berlin: (hib/SUK) Für die Mehrheit der in Deutschland lebenden Versicherten in Krankenkassen mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern steht die Möglichkeit der hausarztzentrierten Versorgung zur Verfügung. Dies geht aus einer Antwort (17/13513) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/13324) hervor.
Die Regierung schreibt, die Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) böten eine „nachhaltige Perspektive für Hausärzte und Versicherte, um eine patientenorientierte und zugleich wirtschaftliche hausärztliche Versorgung“ zu ermöglichen. Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz sei das Vergütungsniveau in der HzV zwar begrenzet worden und orientiere sich nunmehr grundsätzlich am Vergütungsniveau der hausärztlichen Versorgung im Kollektivvertragssystem. Dennoch seien höhere Vergütungen als in der kollektivvertraglichen Versorgung für Hausärzte in HzV-Verträgen weiter möglich, „wenn diese durch Effizienzsteigerungen und Einsparungen in anderen Bereichen“ kompensiert würden.
Eine vorläufige Auswertung aller Krankenkassen mit mehr als 2 Millionen Versicherten haben ergeben, dass die Möglichkeiten der HzV je nach Kasse und KV-Region variierten. Gründe, warum in einzelnen Regionen zum Stichtag 31. Dezember keine Verträge bestünden, seien zum Beispiel laufende Schiedsverhandlungen. Länder und Bundesversicherungsamt (BVA) hätten nach dem 1. Januar 2011 gut 30 Verträge zur HzV beanstandet. Daraufhin habe das BVA in einem Rundschreiben über die entsprechenden Vorgaben informiert. Seither seien etwa 400 weitere Hausarztverträge vorgelegt worden, „die alle unbeanstandet blieben“.
Gefragt nach möglichen Verzögerungen beim Inkrafttreten, heißt es in der Antwort, neben einer Beanstandung würden die Gründe für Verzögerungen nach Aussage des BVA auch darin liegen, „dass es den beteiligten Vertragspartnern in der Regel schwerfällt, sich auf Vertragsinhalte zu einigen bzw. beanstandete Vertragsregelungen neu zu verhandeln“. Auf die Frage der Fraktion, ob es zutreffe, dass das BVA die Rückzahlungen von Mehraufwendungen der Krankenkassen an diese verlangt, wenn sie die erzielten Einsparungen und Effizienzsteigerungen überschreiten, heißt es, „die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung“ werde „als eine Möglichkeit genannt“. Rückzahlungen seien aber nach Aussagen des BVA und der Länder „nicht bekannt“.
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