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Berlin: (hib/AW) Die Deutsche Rentenversicherung soll ab dem Jahr 2015 alle Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten an die Künstlersozialkasse (KSK) überprüfen. Gemäß des entsprechenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung (18/1530) soll diese Überprüfung im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Arbeitsgeberprüfung erfolgen. Gleichzeitig soll allerdings eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt werden. Davon sollen vor allem kleine Unternehmen profitieren, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten zum Zweck der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit erteilen. Auf die gezahlten Honorare soll nur dann die Künstlersozialabgabe erhoben werden, wenn die Summe der Honorare 450 Euro im Jahr übersteigt.
Die Regierung will durch die regelmäßigen Prüfungen die dauerhafte Finanzierung der Künstlersozialkasse sichern und ein weiteres Ansteigen der Künstlersozialabgabe verhindern. Zuletzt war der Abgabesatz zum 1. Januar dieses Jahres von 4,1 auf 5,2 Prozent angehoben worden. Ihre Gesetzesinitiative begründet die Regierung mit der besonderen kulturpolitischen Bedeutung der Künstlersozialversicherung. Sie sei eine „einmalige und unverzichtbare Errungenschaft für die soziale Sicherung selbständiger Künstler und Publizisten in Deutschland“.
Durch die Ausweitungen der Prüfungen steigt nach Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung ihr Personalbedarf um 233 Personen. Die Regierung beziffert die zusätzlichen Kosten auf jährlich 12,3 Millionen Euro. Demgegenüber erwartet sie zusätzliche Einnahmen von rund 32 Millionen Euro für die Künstlersozialkasse.
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