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Berlin: (hib/HLE) Der Bundesrat schlägt eine Neuregelung der Bestimmungen zur Ermittlungen von Gebäudesachwerten und zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden vor. Außerdem soll das Verfahren zur Ermittlung der Gebäuderegelherstellungswerte geändert werden. So soll bei Ermittlung des Gebäudesachwerts von den Regelherstellungskosten ausgegangen werden. Der Wert ergebe sich dann durch Multiplikation mit der Brutto-Grundfläche eines Gebäudes, heißt es in der von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/1776) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/1529).
Vom Gebäudeherstellungswert soll eine Alterswertminderung abgezogen werden, empfiehlt der Bundesrat. Als wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer werden für Ein- Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und für Wohnungseigentum jeweils 70 Jahre genannt. Schulen, Kindergärten und Pflegeheime haben eine Nutzungsdauer von 50 Jahren, bei Wirtschaftsgebäuden gibt es noch kürzere Fristen. Die Regelherstellungskosten liegen zum Beispiel für ein freistehendes Einfamilienhaus je nach Stufe zwischen 655 und 1.260 Euro pro Quadratmeter. Bei Mehrfamilienhäusern reicht die Spanne bei bis zu sechs Wohneinheiten von 650 bis 1.190 Euro
Nach Angaben des Bundesrates wird das Sachwertverfahren mit den Änderungen an die Sachwertrichtlinie angepasst und vereinfacht. Außerdem werde eine Koppelung der Werte mit dem Baukostenindex des Statistischen Bundesamtes eingeführt. „Mit der Anpassung ist keine Steuererhöhung verbunden; die in der Sachwertrichtlinie vorgesehene Reduzierung der Lebensdauer von Gebäuden kann vielmehr zu einer höheren Wertminderung (bis 60 Prozent, künftig 70 Prozent) führen“, schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Die Bundesregierung sichert zu, die Vorschläge zu prüfen.
Der eigentliche Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Auszahlungen von verkauften Lebensversicherungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein sollen. Klargestellt werden soll durch den Gesetzentwurf auch, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht und dass in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der deutsche Küste der erweiterte Inlandsbegriff gilt. Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen, deren steuerlicher Abzug seit vielen Jahren als verwaltungsaufwändig sowie fehler- und missbrauchsanfällig gilt. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesrat verlangt hier eine Ausweitung. So sollen die Nummern auch in Erbschafts- und Schenkungsfällen angegeben werden müssen.
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