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Berlin: (hib/AW) Der Bundesrat begrüßt prinzipiell den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1528) zur Stabilisierung der Künstlersozialkasse (KSK). Zugleich äußert die Länderkammer jedoch Bedenken gegen den Gesetzentwurf. Dies geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung über die Stellungnahme des Bundesrates (18/1770) hervor. Konkret bezweifelt der Bundesrat, dass die flächendeckende Prüfung der Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Abgabenpflicht durch die Deutsche Rentenversicherung im regelmäßigen Abstand von vier Jahren in der vorgesehenen Wese praktikabel ist. So sehe der Gesetzentwurf keine Erstattung der zusätzlichen Kosten von jährlich 12,3 Millionen Euro für die Deutsche Rentenversicherung vor. Wegen der „gesamtgesellschaftlichen Bedeutung“ der Künstlersozialversicherung dürfe deren Finanzierung nicht auf Kosten der Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung gehen.
Die Länderkammer hält zudem die geplante Geringfügigkeitsgrenze für kleine Unternehmen von jährlich 450 Euro bezüglich ihrer Abgabenpflicht für zu gering, um sie wirksam zu entlasten. Ebenso bezweifelt der Bundesrat, dass eine Stabilisierung des Abgabensatzes an die KSK allein durch eine Ausweitung der Überprüfung der abgabenpflichtigen Unternehmen dauerhaft zu gewährleisten ist. Die Länderkammer bittet deshalb die Bundesregierung zu prüfen, welche zusätzlichen Maßnahmen zu einem langfristigen Ausgleich zwischen den Einnahmen und Ausgaben der KSK führen können und den Bundesrat darüber zu informieren.
Die Bundesregierung weist die Einwände des Bundesrates zurück. Den zusätzlichen Kosten von 12,3 Millionen Euro für die Deutsche Rentenversicherung stünden zusätzliche Einnahmen von rund 32 Millionen für die KSK gegenüber. Es sei „sachgerecht“, dass diese Kosten von der Deutschen Rentenversicherung getragen werden. Die Künstlersozialabgabe stelle den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der freiberuflichen Künstler und Publizisten dar und fließe über die KSK an die Deutsche Rentenversicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Beitragsanteile der kranken- und Pflegekassen sichere, bestehe zudem die Möglichkeit für eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den Krankenversicherungsträgern.
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