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Berlin: (hib/STO) Die vom Bundestag beschlossene Neuregelung des Optionsverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht thematisiert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/2484). Darin verweist die Fraktion darauf, dass sich bislang im Inland geborene Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres grundsätzlich zwischen der deutschen und ihrer durch Abstammung erworbenen weiteren Staatsangehörigkeit entscheiden mussten. An diesem Grundsatz werde festgehalten, doch sehe die Neuregelung Ausnahmen vor, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen werden soll, schreibt die Fraktion. Dies betreffe einerseits Kinder, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die eines anderen EU-Staats oder der Schweiz besitzen, andererseits Kinder, die im Inland aufgewachsen sind. Im Inland aufgewachsen sei nach dem Gesetz, wer sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
„Insoweit das Gesetz den Aufenthalt, den Schulbesuch sowie Schulabschlüsse und Berufsausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht denjenigen im Inland gleichstellt, macht es die Ausübung der Freizügigkeit (...) für die Betroffenen weniger attraktiv, da sie unter Umständen dazu führt, dass sie letztendlich ihre deutsche oder ihre weitere Staatsangehörigkeit aufgeben müssen“, heißt es in der Vorlage weiter. Wissen will die Fraktion unter anderem, ob die Bundesregierung die Auffassung teilt, „dass es eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Freizügigkeit darstellt, wenn ein Mitgliedstaat bestimmte eigene Staatsangehörige deshalb weniger günstig behandelt, weil sie von ihren unionsbürgerlichen Rechten Gebrauch machen oder gemacht haben, indem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben oder begeben haben, um sich dort aufzuhalten“.
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