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Berlin: (hib/STO) Verschwiegenheitspflichten für Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/2546) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2425). Wie die Regierung darin ausführt, haben Beamte über die „ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren“. Gleiches gelte für Tarifbeschäftigte, „soweit über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren ist“.
Besondere Verschwiegenheitspflichten für Angehörige des BfV ergeben sich der Antwort zufolge aus der Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Sie würden daher nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) überprüft und nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen, „soweit sie Zugang zu Vorgängen erhalten, die nach der Verschlusssagenanweisung (VSA) eingestuft sind“.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, sind alle Amtsangehörigen des BfV nach einer internen Regelung des Bundesamtes „zur Zurückhaltung gegenüber Dritten verpflichtet“. Wie die Bundesregierung dazu schreibt, sollte insbesondere „die Beschäftigungsdienststelle nicht ohne zwingenden Grund genannt werden“. Diese Anweisung diene dazu, die Einhaltung der Vorschriften des SÜG und darauf beruhend der VSA und der sie ergänzenden Vorschriften zu gewährleisten.
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