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Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass ein Gesetz zur Tarifeinheit die Rechte von Berufs- und Spartengewerkschaften einschränkt. Das schreibt sie in ihrer Antwort (18/2790) auf eine Kleine Anfrage (18/2534) der Fraktion Die Linke. Eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit nähme den Spartengewerkschaften nicht die Tariffähigkeit. Denn der Grundsatz der Tarifeinheit setze bei der Frage an, welcher von mehreren konkurrierenden Tarifverträgen im Betrieb den Vorrang genießt. Der Begriff der Tariffähigkeit beschreibe dagegen die generelle Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen, erläutert die Bundesregierung. Die Linke ist dagegen der Auffassung, dass es sich um eine faktische Einschränkung des Streikrechts handelt, wenn das Ergebnis eines Arbeitskampfes, also der Tarifvertrag, nicht angewendet wird, weil es sich nicht um die Mehrheits-, sondern um die Minderheitsgewerkschaft eines Betriebes handelt.
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