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Berlin: (hib/STO) Die geplante Erweiterung operativer Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) für sämtliche, auch nicht länderübergreifende gewaltorientierte Bestrebungen bleibt zwischen Bundesrat und Bundesregierung umstritten. Dies geht aus der als Unterrichtung (18/5051) vorliegenden Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes“ (18/4654) und der Gegenäußerung der Regierung hervor.
In seiner Stellungnahme lehnt der Bundesrat diese Erweiterung ab. „Aus dem schlichten Gewaltbezug allein“ könne noch nicht auf eine generelle Betroffenheit des Bundes geschlossen werden, heißt es darin. Die politische Verantwortlichkeit für die darauf gestützten Maßnahmen sei nicht mehr klar zuzuordnen.
Dagegen betont die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, sie halte die Regelung zur erweiterten operativen Zuständigkeit des BfV bei zwar regionalen, aber gewaltorientierten Bestrebungen für erforderlich. „Die Vorschrift hat Auffangfunktion und trägt zur Gewährleistung der Aufklärungsaufgabe des Verfassungsschutzverbundes in einem Aufgabenbereich bei, in dem es keine blinden Flecke geben darf“, schreibt die Regierung. Die originäre Landeszuständigkeit bleibe unberührt und die „politischen Verantwortungen - im Land für die Aufgabenwahrnehmung der Landesbehörde und im Bund für die Aufgabenwahrnehmung des Bundesamtes - klar zuzuordnen“.
Zudem nennt der Bundesrat es „bedenklich“, dass der Gesetzentwurf „bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen eine Anwerbung und den Einsatz von V-Personen nur grundsätzlich ausschließt, ohne die Ausnahmen im Gesetz zu benennen“. Dazu schreibt die Bundesregierung, sie werde im weiteren Verfahren die Aufnahme von Ausnahmegründen in den Gesetzestext prüfen.
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