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Berlin: (hib/SCR) Im Ausland verurteilte Deutsche sollen künftig leichter ihre Haftstrafe in der Bundesrepublik absitzen können. Die Regelung soll auch für Ausländer gelten, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/4347) verabschiedeten die Mitglieder des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwochmorgen in geänderter Fassung mit Stimmen der Koalitionsfraktionen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Die Fraktion Die Linke stimmte gegen den Entwurf.
Mit dem Gesetzentwurf werden Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union umgesetzt, mit denen geregelt werden soll, unter welchen Voraussetzungen Haft- und Bewährungstrafen innerhalb der EU von anderen Staaten vollstreckt werden können beziehungsweise wann sie dazu verpflichtet sind. Zudem geht der Entwurf auch auf Regelungen zur internationalen Vollstreckung außerhalb der EU ein. Hier soll aus humanitären Gründen ebenfalls die Übernahme der Vollstreckung erleichtert werden.
Ein Vertreter der Grünen kritisierte, dass das Anliegen zwar berechtigt, aber die Umsetzung problematisch sei. Es bestünde die Gefahr, dass sich Deutschland trotz Einschränkungen im Gesetzestext dazu verpflichte, Haftstrafen zu vollstrecken, deren Anlass oder deren Dauer nicht im Einklang mit der deutschen Straf- und Grundrechtsordnung stünden. Zudem monierte der Grünen-Vertreter, dass der Betroffene, der um eine Vollstreckung seiner Haftstrafe in Deutschland ersucht, keine Möglichkeit des Widerrufs habe. Dies sei dann ein Problem, wenn sich später herausstelle, dass in dem verurteilenden Staat eine rechtliche Möglichkeit bestanden habe, die Haftstrafe zu reduzieren. Ähnlich äußerte sich auch ein Vertreter der Linken-Fraktion.
Vertreter von CDU/CSU, SPD und der Bundesregierung verteidigten hingegen den Gesetzentwurf. Ein Vertreter der CDU-Fraktion betonte, dass das deutsche Strafrecht grundsätzlich tätergerecht sei. Im Vergleich zu anderen Ländern stehe Deutschland in Bezug auf Haftstrafen daher immer gut da. Mit der Vollstreckung von internationalen Haftstrafen mache sich Deutschland aber mitnichten das jeweilige Urteil zu Eigen. Es stehe vielmehr das Interesse des Staatsbürgers im Vordergrund, in Deutschland gegebenenfalls einen milderen Vollzug seiner Strafe ermöglicht zu bekommen. Auf die Fürsorgepflicht des Staates ging auch der Vertreter der Bundesregierung ein.
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