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Berlin: (hib/SCR) Die Regelung alternativer Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten ist Gegenstand eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (18/5295). Der Entwurf gleicht dem bereits in erster Lesung beratenen Entwurf der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD (18/5089).
Ziel der grundlegenden EU-Richtlinien und des Gesetzentwurfes ist es, Verbrauchern eine Alternative zum Rechtsweg bei Streitigkeiten bezüglich Kauf- und Dienstleistungsverträgen zu geben. Mit dem einzuführenden Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) sollen Kriterien und grundlegende Verfahrensmodalitäten zur Anerkennung der Streitschlichtungsstellen festgelegt werden. So soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass die Stellen unabhängig und unparteilich agieren. Zudem soll sowohl für Verbraucher als auch Unternehmen das Prinzip der freiwilligen Beteiligung gelten.
In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass die damit zu schaffenden Schlichtungsstellen die "streitvermeidenden bzw. konfliktlösende Beratungs- und Vermittlungstätigkeit" anderer Akteure nicht verdrängen oder behindern sollen. Diese Tätigkeiten würden in vielen verbraucherrelevanten Bereichen schon durch Beratungsstellen oder Interessenverbände wahrgenommen, die Schlichtungsstellen sollen als Ergänzung dienen.
Laut Gesetzesbegründung werden grundsätzlich die Länder für die Anerkennung solcher Stellen zuständig sein. Zudem sollen die Länder eigene Universalschlichtungsstellen einrichten, die nachrangig tätig werden sollen, wenn für eine bestimmte Branche keine nicht-staatliche Stelle existiert. Zudem soll das Bundesamt für Justiz als innerstaatliche Stelle benannt werden, die "für Verbraucher, Unternehmen und Streitbeilegungsstellen in grenzübergreifenden Konflikten aus online geschlossenen Verträgen zur Verfügung steht", heißt es in dem Entwurf.
In seiner Stellungnahme kritisiert der Nationale Normenkontrollrat (NKR) unter anderem "zahlreiche Unsicherheiten" beim Erfüllungsaufwand und die mangelnde Einbindung der Länder und Verbände zur Spezifizierung des Erfüllungsaufwandes. Die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes sei in einigen Punkten zudem "unplausibel". Die Bundesregierung weist die Kritik in ihrer Gegenstellungnahme zurück.
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