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Berlin: (hib/SCR) Die geplante Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ist bei einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwochnachmittag auf ein überwiegend positives Echo gestoßen. Die geladenen Sachverständigen sahen aber vereinzelt noch erheblichen Nachbesserungsbedarf am Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (18/5201). Hintergrund der geplanten Neuregelung ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom April 2014. Das Gericht hatte entschieden, dass die bei Unternehmen tätigen Syndikusanwälte sich nicht wie gewöhnliche Rechtsanwälte oder Angehörige anderer freier Berufe von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, um stattdessen in berufsständischen Versorgungswerken Mitglied zu werden. Dies war bis dahin gängige Praxis. Der Gesetzentwurf zielt nun unter anderem über eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) drauf ab, dort die Stellung des Syndikusanwalts zu normieren und ihnen so eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen.
Die Regelung über das Berufsrecht stieß überwiegend auf Zustimmung. Einzig Reinhard Singer, Rechtswissenschaftler von der Humboldt-Universität Berlin, kritisierte den gewählten Weg. Eine Regelung im Sozialversicherungsrecht wäre zielführender gewesen. Peter Hartmann von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen merkte zudem an, dass durch die Fixierung auf eine berufsrechtliche Regelung keine Regelung für Angehörige anderer freier Berufe getroffen worden sei. Hier bestehe möglicherweise Nachbesserungsbedarf.
Hartmann betonte indes, dass durch die geplante Neuregelung der alte Zustand größtenteils wiederhergestellt werde. Wie auch Cord Meyer von der Deutschen Bahn AG verwies Hartmann allerdings darauf, dass durch die Neuregelung die Gefahr bestünde, dass über 45-jährige Syndikusanwälte unter Umständen benachteiligt würden. Hier sei der Gesetzestext anzupassen.
Wolfgang Ewer vom Deutschen Anwaltsverein und Ekkehart Schäfer von der Bundesrechtsanwaltskammer begrüßten im Grundsatz die geplante Neuregelung. Allerdings betonte Ewer, dass die vorgesehene eigenständige Definition des Syndikusanwalts in der BRAO als auch die geplante Doppelzulassung nicht notwendig seien, während Schäfer eben jene Regelungen begrüßte.
Schäfer kritisierte zudem, dass der Gesetzentwurf eine teilweise Aufhebung des Vertretungsverbotes vorsehe. Dies dürfe nicht sein. Auch Christian Wolf, Rechtswissenschaftler an der Leibniz Universität Hannover, verwies darauf, dass die Neuregelung das Vertretungsverbot unterlaufen könne. Wolf betonte zudem, dass durch den Gesetzentwurf ein "Paradigmenwechsel" in Hinsicht auf die Stellung abhängig beschäftigter Unternehmensanwälte stattfinde. Dieser müsse abgesichert werden, indem die Unternehmensleitung rechtlich in die Pflicht genommen werde, die fachliche Unabhängigkeit des Syndikus zu wahren.
Solms U. Wittig, Präsident des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen, kritisierte, dass die Neuregelung eben nicht den Status vor dem Urteil des Sozialgerichts wiederherstelle. Nachbesserungsbedarf sah Wittig vor allem in Hinblick auf Haftungsfragen. Er forderte zudem eine Klarstellung bei den Zulassungskriterien, um eine unterschiedliche Handhabung in Deutschland auszuschließen.
Christoph Skipka von der Deutschen Rentenversicherung Bund begrüßte den Gesetzentwurf. Er setze die bisherige Verwaltungspraxis der Rentenversicherung fort. Skipka regte eine frühzeitige Einbeziehung der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren der Syndikusanwälte an.
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