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Berlin: (hib/SCR) Die Anerkennung im Ausland von in Deutschland geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaften ist Gegenstand einer Antwort der Bundesregierung (18/5724) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/5567). Die Fragesteller hatten sich unter anderem nach der rechtspolitischen Einschätzung der Bundesregierung erkundigt in Hinblick auf Fälle, in denen Lebenspartner möglicherweise erst ihre Lebenspartnerschaft in Deutschland auflösen müssten, um im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe einzugehen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es weder in der EU noch in den Mitgliedsstaaten des Europarates eine einheitliche Rechtsauffassung darüber gebe. In Ländern, in denen eine Ehe gleichgeschlechtlicher Paare bereits möglich ist, sei die Eheschließungsmöglichkeit bei bestehender Lebenspartnerschaft unterschiedlich geregt, heißt es in der Antwort. In Belgien oder Neuseeland sei es beispielsweise möglich, eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Andere Rechtsordnungen, etwa in Norwegen, Schweden, England und Wales, verböten, eine Ehe einzugehen, wenn bereits eine registrierte Partnerschaft besteht. Ob diese Einschränkung auch dann greife, wenn die Partnerschaft zwischen den Ehewilligen besteht, sei der Bundesregierung nicht bekannt. Sie bemühe sich aber "mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln um eine Klärung", heißt es in der Antwort.
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