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Abgeordnete, die über die Landesliste ihrer Partei in den Bundestag eingezogen sind, besitzen ein Listenmandat. Auch wenn sie nicht direkt in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen erreicht haben, verfügen sie über die gleichen Rechte wie ihre direkt gewählten Kollegen. Vor allem kleinere Parteien können ihre Abgeordneten meist nur über die Landeslisten ins Parlament schicken. Häufig betreuen die Abgeordneten dann auch einen oder mehrere Wahlkreise.
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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages
/service/glossar/L/listenmandat/246312
Stand: 14.09.2015