Deutscher Bundestag

Glossar

A


Abklingzeit

 

Als Abklingzeit wird im Kontext der radioaktiven Abfallstoffe die Zeitspanne bezeichnet, die abgebrannte Brennelemente in einem Abklingbecken lagern müssen, bis sie aufgrund geringerer Wärmeleistung in Behälter zur Zwischenlagerung verpackt werden können. Mit Blick auf die Endlagerung von hoch radioaktiven Abfällen beschreibt die Abklingzeit außerdem die Zeitspanne, ab der die Wärmeabgabe der Abfälle sich soweit vermindert hat, dass diese endgelagert werden können.

 

Abteufen

 

Begriff im Bergbau für das Erstellen vertikaler Hohlräume zur Erschließung von Lagerstätten, also in der Regel von Schächten oder Bohrlöchern.

 

Abwägungskriterien

 

Über Abwägungskriterien kann die Qualität von Standortregionen oder Standorten, die die Mindestanforderungen erfüllen und keine zum Ausschluss führenden negativen Eigenschaften haben, bewertet werden. Von der Kommission werden verschiedene Abwägungskriterien diskutiert, die eine für die Endlagerung möglichst günstige geologische Gesamtsituation beschreiben. Dazu zählt etwa eine möglichst geringe Grundwasserbewegung im Gestein um das Endlager, dem sogenannten einschlusswirksamen Gebirgsbereich. Dazu zählen etwa auch ein möglichst ausgedehnter für den Einschluss der Abfallstoffe geeigneter Gebirgsbereich; gute Beschreibbarkeit und Prognostizierbarkeit der Geologie; gute Gas- und Temperaturverträglichkeit sowie hohes Rückhaltevermögen des Gebirgsbereichs.

 

Ad-hoc-Gruppen

 

Die Arbeit der Kommission findet größtenteils in Arbeitsgruppen statt. Zusätzlich gibt es zwei eigens eingerichtete Ad-hoc-Gruppen, die sich unmittelbar zur Bearbeitung eines spezifischen Themas gebildet haben. Eine der Ad-hoc-Gruppen befasst sich mit den Grundlagen der Kommissionsarbeit, ihrem Leitbild und der Geschichte der Kernenergie in Deutschland und die andere mit Klagen der Energieversorger, die den Ausstieg der Kernenergie oder das Standortauswahlgesetz betreffen.

 

Akzeptanz

 

Ziel der Kommissionsarbeit ist es, ein Standortauswahlverfahren zu entwickeln, bei dem sowohl das Verfahren selbst als auch dessen Ergebnis auf eine möglichst große Akzeptanz in der Öffentlichkeit stoßen.

 

Arbeitsgruppen

 

Die fachliche Arbeit der Kommission erfolgt überwiegend  in Arbeitsgruppen (AGs), die sich jeweils spezifischen Themen widmen: Arbeitsgruppe 1 ist für die Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig. Mit juristischen Themen befasst sich die Arbeitsgruppe 2. Sie evaluiert das Standortauswahlgesetz und entwickelt Vorschläge für eventuell nötige Änderungen des Gesetzes. Insbesondere für  die Kriterien der Endlagersuche ist die Arbeitsgruppe 3 zuständig.

 

Atommüll / radioaktive Abfallstoffe

 

Radioaktive Stoffe gelten dann als radioaktive Abfälle oder umgangssprachlich auch als Atommüll, wenn keine weitere Verwendung für sie vorgesehen ist, die Stoffe also nicht mehr nutzbar sind. Solche Abfälle entstehen bei der Stromerzeugung in Kernkraftwerken, in der Forschung, der Industrie und in kleinen Mengen auch in der Medizin. Ihre Beseitigung muss entsprechend den Vorschriften des Atomgesetzes erfolgen. Die Einteilung der Abfälle in Kategorien erfolgt meist anhand ihrer Strahlungsintensität von schwach radioaktiv über mittel radioaktiv bis hin zu hoch radioaktiv. International werden sie anhand ihrer Wärmeentwicklung in schwach wärmeentwickelnde und wärmeentwickelnde Abfälle unterteilt.

 

Ausschlusskriterien

 

Ausschlusskriterien definieren Eigenschaften, die eine Standortregion oder einen Standort für die Endlagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe ungeeignet machen. Als Ausschlusskriterien diskutiert die Kommission etwa: Vulkanische Aktivität in der Endlagerregion und aktive Störungszonen; Eingriffe durch Bergbau; junges auf Strömung hindeutendes Grundwasser in dem Gebirgsbereich, der für den Einschluss der Abfallstoffe vorgesehen ist. Ausschlusskriterien bleiben während des gesamten Auswahlverfahrens gültig.

B


Barriere

 

Bei der Lagerung radioaktiver Stoffe verhindern oder behindern Barrieren die Ausbreitung von Radionukliden in Richtung Biosphäre. Es gibt mehrere Barrieren, deren Zusammenwirken die Isolation der Abfälle sicherstellen soll und die jeweils einen spezifischen Beitrag zur Isolation der Abfälle im Endlager leisten. Die Barrieren eines solchen Mehrbarrierensystems werden in zwei Gruppen untergliedert: Die natürlichen geologischen Barrieren und die künstlichen, die technischen oder geotechnischen, Barrieren.

 

Becquerel (Bq)

 

Die  nach dem französischen Physiker Antoine Henri Becquerel benannte Einheit für die Aktivität einer radioaktiven Substanz. Wenn in einer Substanz ein Atomkern pro Sekunde zerfällt, weist sie eine Aktivität von einem Becquerel auf. Die spezifische Aktivität eines radioaktiven Stoffes oder Stoffgemisches wird als Quotient aus den Zerfallsvorgängen pro Sekunde und der Masse angegeben, als Becquerel pro Kilogramm. Uran 238 hat etwa eine spezifische Aktivität von 12 Megabecquerel pro Kilo. In einem Kilogramm des Stoffes zerfallen pro Sekunde 12 Millionen Atomkerne. Je geringer die Halbwertszeit eines Stoffes, desto höher ist seine spezifische Aktivität.

 

Begleitgremium

 

Ein pluralistisch zusammengesetztes gesellschaftliches Gremium soll  nach den Regelungen des Standortauswahlgesetzes die Auswahl des bestmöglichen Standortes für die dauerhafte Lagerung radioaktiver Abfallstoffe begleiten. Dieses Begleitgremium soll Einsicht in die Akten des Auswahlprozesses erhalten und seine eigenen Beratungsergebnisse veröffentlichen. Mit Struktur, Aufgaben und möglichen Kompetenzen des Gremiums befasst sich die Endlager-Kommission.

 

Behördenstruktur

 

Die Endlager-Kommission empfiehlt, die Aufgaben  der an der Standortauswahl und Endlagerung von radioaktiven Abfällen beteiligten Bundesämter und Behörden neu zuordnen. Dadurch sollen die Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsaufgaben im Bereich der Endlagerung in einem Bundesamt konzentriert werden. Dieses wird aller Voraussicht nach das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung sein. Das Bundesamt für Strahlenschutz würde dann seine Aufgaben im Bereich der radioaktiven Abfallstoffe verlieren, und zu einer wissenschaftlichen Behörde für Aspekte des Strahlenschutzes werden. Für die Suche, Errichtung und den Betrieb von Endlagern für radioaktive Abfälle  soll eine neue bundeseigene Gesellschaft geschaffen werden.

 

Bergbarkeit

 

Die Möglichkeit, in einem Endlager eingelagerte radioaktive Abfälle über den Bau eines neuen Bergwerks wieder an die Erdoberfläche zurück zu holen. Davon zu unterscheiden ist die Rückholbarkeit, bei der das Endlagerbergwerk selbst zur Rückholung der Abfallstoffe genutzt werden kann.

 

Bergung

 

Herausholen radioaktiver Abfälle aus dem Endlager als Notfallmaßnahme über ein neues Bergwerk.

 

Beteiligung

 

Das Standortauswahlgesetz schreibt eine Beteiligung der Öffentlichkeit während der Standortauswahl vor. Die Kommission entwickelt Empfehlungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Standortauswahl. Gemäß  § 5 des Standortauswahlgesetzes hat die Kommission die Öffentlichkeit auch während der Zeit ihrer Tätigkeit zu beteiligen – durch die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen und ihrer Materialien sowie entsprechende Veranstaltungen, Medien und das Internet.

 

Biosphäre

 

Von Lebewesen besiedelter oder genutzter Raum auf der Erde. Dazu zählen Teile der Erdatmosphäre, die Erdoberfläche, Meere, Seen und obere Schichten des Untergrundes.

 

Brennelement

 

Der Kernbrennstoff, mit dem Kernkraftwerke betrieben werden, ist in den Brennelementen enthalten. Zu Brennelementen werden Brennstäbe gebündelt, die mit dem eigentlichen Kernbrennstoff, meist mit Uranoxid-Pellets gefüllt sind. Ein Brennelement eines Druckwasserreaktors hat eine Länge von knapp fünf Metern und wiegt etwa 800 Kilogramm.

 

Brennelemente, abgebrannte

 

Die aus einem Reaktor nach Ende der vorgesehenen Nutzungszeit entfernten Brennelemente werden als abgebrannte oder auch bestrahlte Brennelemente  bezeichnet. Da während der Nutzung im Reaktor zahlreiche neue radioaktive Stoffe entstehen, geben abgebrannte Brennelemente hohe Dosen an Strahlung und erhebliche Mengen Wärme ab. Sie müssen stets abgeschirmt gelagert werden.

 

Bundesamt für kerntechnische Entsorgung

 

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes erteilte der parlamentarische Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Auftrag, ein Bundesamt für kerntechnische Entsorgung aufzubauen. Mit einem entsprechenden Organisationserlass des Bundesumweltministeriums wurden im September 2014 Detailregelungen zu den durch das Errichtungsgesetz vorgegebenen Strukturen für einen weiteren organisatorischen und personellen Aufbau des Bundesamtes geschaffen. Der vorläufige Sitz des Amtes ist Berlin. Es ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Umweltministeriums. Die eigentlichen Aufgaben des Amtes beginnen erst nach Beendigung der Kommissionsarbeiten und nach der gesetzlichen Festlegung der Entscheidungsgrundlagen für die Standortauswahl. Das Amt soll dann noch ausgebaut werden (siehe „Behördenstruktur“).

 

Bundesamt für Strahlenschutz

 

Das Bundesamt für Strahlenschutz ist eine organisatorisch selbstständige wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde, die dem Bundesumweltministerium zugeordnet ist. Das Bundesamt arbeitet für die Sicherheit und den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Schäden durch ionisierende und nichtionisierende Strahlung. Im Bereich der ionisierenden Strahlung geht es zum Beispiel um die Röntgendiagnostik in der Medizin, die Sicherheit beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Kerntechnik und den Schutz vor erhöhter natürlicher Radioaktivität. Zu den Arbeitsfeldern im Bereich nichtionisierender Strahlung gehören unter anderem der Schutz vor ultravioletter Strahlung und den Auswirkungen des Mobilfunks. Das Bundesamt für Strahlenschutz ist derzeit noch als Vorhabenträger des Standortauswahlverfahrens vorgesehen, könnte diese Aufgabe aber abgeben (siehe „Behördenstruktur“).

 

Bürgerbeteiligung

 

Siehe „Beteiligung“

 

Bürgerbüros

 

Gemäß Paragraf 9 des Standortauswahlgesetzes sind durch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung an den für ein Endlager in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten Bürgerbüros einzurichten, in denen die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur eigenständigen Information und fachlichen Beratung zu den jeweiligen Verfahrensschritten erhält.

 

Bürgerdialoge

 

Bürgerdialoge sind wie die Bürgerbüros ein Element der im Standortauswahlgesetz vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Standortsuche. Sie sollen einen offenen und pluralistischen Dialog über die Suche ermöglichen. Auch die Endlager-Kommission organisierte und organisiert Dialogveranstaltungen und Workshop, die die Öffentlichkeit über ihre Arbeit informieren und die Diskussionen mit Kommissionsmitgliedern ermöglichen. Die Ergebnisse der Veranstaltungen fließen in die Kommissionsarbeit und den Bericht der Kommission ein.

D


Deckgebirge

 

Im Zusammenhang mit der Endlagerung bezeichnet der Begriff Deckgebirge Gesteinsschichten, die das Wirtsgestein eines Endlagers für radioaktive Abfälle überlagern. 

E


Einschlusswirksamer Gebirgsbereich

 

Der geologische Bereich, der in einem dauerhaften Lager die Einlagerungskammern mit radioaktiven Abfallstoffen umgibt. Der einschlusswirksame Gebirgsbereich soll im Zusammenwirken mit technischen und geotechnischen Barrieren den Einschluss der Abfälle für eine Million Jahre sicherstellen.

 

Endlager

 

Als Endlager wird der Ort bezeichnet, an dem eine dauerhafte Lagerung radioaktiver Abfälle erfolgt. In Deutschland gibt es bisher kein Endlager für hoch radioaktiven Abfall. Ziel des Standortauswahlverfahrens ist es, einen Standort für den Bau eines solchen Endlagers zu finden.

 

Endlagerbergwerk

 

Ein Endlagerbergwerk besteht aus unterschiedlichen Komponenten wie Schächten, Strecken und Kammern mit den darin eingelagerten Abfallgebinden, Versatz und Dichtelementen.

 

Endlagerung

 

Auf Dauer angelegte Lagerung radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen.

 

Erkundung, übertägige

 

Die übertägige Erkundung ist ein Verfahrensschritt des Standortauswahlverfahrens. Ausgangspunkt der Auswahl ist die weiße Deutschlandkarte ohne Vorabfestlegung auf einen Standort. Auf Grundlage vorhandener geologischer Kenntnisse werden anhand von Ausschlusskriterien für die dauerhafte Lagerung von Radioaktiven Abfällen ungeeignete Gebiete aussortiert und anhand von Mindestanforderungen und Abwägungskriterien potenziell geeignete Gebiete oder Regionen identifiziert. Die Standorte, die dabei im Vergleich am besten abschneiden, sollen geologisch weiter untersucht werden. Sie werden dann von der Erdoberfläche, also übertägig, etwa durch Bohrungen oder seismische Verfahren erkundet. Die Standorte für die übertägige Erkundung werden per Gesetz festgelegt.

 

Erkundung, untertägige

 

Die untertägige Erkundung mehrerer Standorte schließt sich an die übertägige Erkundung an. Die Standorte, die bei der übertägigen Erkundung die vorteilhaftesten Eigenschaften gezeigt haben, werden wiederum per Gesetz für die untertägige Erkundung ausgewählt. Bei der untertägigen Erkundung wird ein sogenanntes Erkundungsbergwerk errichtet, in dem geowissenschaftliche und geotechnische Untersuchungen durchgeführt werden können. Der Vergleich der Ergebnisse der untertägige Erkundung soll zeigen, welcher Standort die bestmögliche Sicherheit für die dauerhafte Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe gewährleistet. Die untertägige Erkundung ist der letzte Auswahlschritt vor dem Standortvorschlag.

 

Erkundung, vertiefte geologische

 

Die Standorte, die untertägig durch ein Bergwerk zu erkunden sind, werden auf Grundlage eines vertieften geologischen Erkundungsprogramms untersucht.

 

Europarechtliche Vorgaben

 

Wichtige Vorgabe des Europarechts für den Umgang mit radioaktiven Abfallstoffen ist eine 2011 von der EU-Kommission beschlossenen Richtlinie, nach der alle Kernenergie nutzenden EU-Länder bis 2015 ein Programm zur Lösung der Endlagerung atomarer Abfälle vorlegen mussten. Die Bundesregierung hat am 12. August 2015 daher ein Nationales Entsorgungsprogramm beschlossen, das die deutschen staatlichen Maßnahmen zur dauerhaften Lagerung radioaktiver Abfallstoffe umfassend darstellt. Dieses Programm steht unter einem Revisionsvorbehalt. Auf Grundlage der Empfehlungen der Endlager-Kommission können sich daher noch  Änderungen am Nationalen Entsorgungsprogramm ergeben.

Das Standortauswahlverfahren, das die Kommission vorbereitet, muss zudem mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sein, wie den europäischen Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Strategischen Umweltprüfung. Aus den Richtlinien könnten sich insbesondere Folgen für die gerichtliche Überprüfbarkeit von Auswahlschritten und für die Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben.

 

EVU

 

Das Akronym EVU steht für Energieversorgerunternehmen und umfasst in einem weiten Verständnis sowohl leitungsgebundene Stromversorgung aus fossilen Brennstoffen sowie Nah- und Fernwärme als auch leitungsungebundene Energieversorgung mit Heizöl, Briketts oder Pellets. Im Rahmen der Endlagerkommission werden mit dem Akronym die vier atomstromerzeugenden Anbieter RWE, E.ON, Vattenfall und EnBW bezeichnet.

F


Fehlerkorrektur

 

Aufgabe der Kommission ist es auch, Kriterien für eine mögliche Fehlerkorrektur zu erarbeiten und in ihrem Bericht darzustellen. Dabei geht es insbesondere um Fragen der Rückholung, Bergung und Wiederauffindbarkeit gelagerter radioaktiver Abfallstoffe. Auch das Standortauswahlverfahren soll für Fehlerkorrekturen offen sein, beispielsweise wenn sich in einem späteren Verfahrensabschnitt herausstellt, dass ein Standort anders als zunächst angenommen den Mindestanforderungen nicht genügt.

 

Finanzierung

 

Die umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens finanzieren laut Kapitel 4 des Standortauswahlgesetzes die Abfallverursacher. Umlagefähig sind demnach insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Ermittlung in Betracht kommender Standorte, die Erkundung der Standorte, mit der Standortauswahl zusammenhängende Forschung des Vorhabenträgers oder Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung sowie Erwerb, Errichtung und Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen zur Umsetzung des Standortauswahlverfahrens. Nach dem Standortauswahlgesetz wird derjenige umlagepflichtig, dem eine Genehmigung nach dem Atomgesetz zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, zur Errichtung oder Betrieb einer Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder eine Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen erteilt worden ist Das Standortauswahlgesetz geht damit vom Verursacherprinzip aus. Das heißt die  Energieversorgungsunternehmen müssen für die Kosten der Lagerung der durch ihre Stromerzeugung entstandenen radioaktiven Abfälle aufkommen.

G


Generationengerechtigkeit

 

Es handelt sich um eine gängige Forderung in Politik und Wissenschaft. Das Prinzip der Generationengerechtigkeit verlangt, dass die über den gesamten Projektzeitraum anfallenden Kosten den Akteuren entsprechend der realisierten Gewinne zugeordnet werden. Mithin müssen die zukünftigen Kosten des Endlagerungsprozesses durch die Nutznießer der atomaren Energieproduktion getragen werden und dürfen nicht auf zukünftige Generationen verlagert werden (siehe „Finanzierung“). Weitere Aspekte für eine generationenübergreifend gerechte Endlagerlösung sind die sichere Verwahrung der radioaktiven Abfälle (siehe „Sicherheit“) und die Reversibilität der Endlagerung, wenn es außerordentliche Umstände verlangen bzw. künftige Generationen dies für nötig erachten (siehe „Rückholbarkeit“).

 

Gorleben

 

Gemeinde in Niedersachsen. Ein Gelände bei Gorleben mit einem Salzstock im Untergrund wurde erstmals 1977 als Entsorgungszentrum benannt. 1979 begann man mit Untersuchungen des Standorts, später wurde auch ein Erkundungsbergwerk errichtet. Im Laufe der Zeit kam es zu massiven Protesten gegen die Erkundung des Salzstocks und gegen das bei Gorleben errichtete Zwischenlager. Bürgerinitiativen, Anwohner und Gutachter äußerten Zweifel an der Eignung des Salzstocks zum Endlager.

Gorleben wird wie jede andere Region in Deutschland in das neue Standortauswahlverfahren einbezogen und dabei nach den allgemein geltenden Kriterien beurteilt. Er dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkundende Standorte. Die bergmännische Erkundung des Salzstocks wurde mit Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes beendet. Er wird bei der neuen Standortsuche nicht anders behandelt als alle übrigen Regionen Deutschlands.

H


Halbwertzeit

 

Halbwertzeit bezeichnet die Zeit, in der durch radioaktiven Zerfall die Radioaktivität eines Nuklids auf die Hälfte gesunken ist.

 

Hoch radioaktive Abfallstoffe

 

Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle oder hoch radioaktive Abfallstoffe werden auch kurz HAW-Abfälle genannt und sind gekennzeichnet durch eine hohe Abgabe von Strahlung und eine hohe Produktion von Wärme. Zu den hoch radioaktiven Abfallstoffen zählen vor allem abgebrannte Brennelemente und Behälter mit in Glas eingeschmolzenen konzentrierten Reststoffen aus der Wiederaufarbeitung, sogenannte Glaskokillen. Hoch radioaktive Abfallstoffe müssen in abgeschirmten Spezialbehältern transportiert oder zwischengelagert werden und stellen hohe Anforderungen an das Isolationsvermögen eines Endlagers.

 

Hüllrohre

 

Äußere Umschließungen von Brennstäben in Brennelementen. Sie bestehen aus einer Legierung auf der Basis von Zirkon und Zinn.

K


Klüfte

 

Feine Trennflächen im Gestein, die durch tektonische Vorgänge entstehen.

 

Kommission

 

Die Kommission zur Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe oder kurz Endlager- Kommission besteht seit Mai 2014 und setzt sich aus 32 Mitgliedern und zwei Vorsitzenden zusammen.

Zu den Mitgliedern zählen acht Vertreter der Wissenschaft und acht Repräsentanten gesellschaftlicher Gruppen. Diese vertreten die  Umweltverbände, die Religionsgemeinschaften, die Industrie und die Gewerkschaften. Die übrigen 16 Mitglieder sind jeweils zur Hälfte Vertreter von  Landesregierungen und der Fraktionen des Deutschen Bundestages.

Die Kommission ist eine Einrichtung beim Deutschen Bundestag und ist beim Umweltausschuss des Parlamentes angesiedelt. Sie hat eine eigene Rechtsnatur. Sie ist kein Ausschuss des Parlaments, keine Enquetekommission und auch kein Gremium von Bundestag und Bundesrat. Zudem gehört sie nicht zum parteipolitischen Bereich der Abgeordneten oder Fraktionen. Sie betreibt eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.

 

Kommissionsaufgaben

 

Die Aufgaben der Kommission sind im Standortauswahlgesetz festgelegt. Es sieht vor, dass die Kommission Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen eines späteren Standortauswahlverfahrens erarbeitet. Dafür hat die Kommission Kriterien und Regeln zu entwickeln. Die Kommission evaluiert außerdem das Standortauswahlgesetz und erörtert gesellschaftspolitische und wissenschaftlich- technische Fragestellungen zur Endlagersuche. Ein weiteres zentrales Thema der Kommissionsarbeit ist die Erarbeitung von Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Sicherstellung von Transparenz.

Die Ergebnisse der Kommissionsarbeit fließen in einen Bericht an Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung ein, den die Kommission Mitte 2016 übergeben wird.

 

Kommissionsbericht

 

Gemäß Paragraf 4 des Standortauswahlgesetzes hat die Kommission zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens einen Bericht zu erstellen, in welchem sie umfassend auf sämtliche für die Standortauswahl erheblichen Fragestellungen eingeht. Auch die Evaluierung des Standortauswahlgesetzes durch die Kommission ist Teil des Berichtes. Bei der Beschlussfassung über den Bericht sind die Kommissionsmitglieder aus Bundestag und Bundesrat nicht stimmberechtigt, sondern allein die acht Kommissionsmitglieder aus der Wissenschaft und die acht Vertreter der Gesellschaft.

 

Kontamination

 

Verunreinigung mit radioaktiven Stoffen.

 

Konvergenz

 

Annäherung von Decke und Boden in untertägigen Räumen durch den Gebirgsdruck. Die meist als Bewegung pro Jahr angegebene Konvergenzrate ist abhängig von der Art des umgebenden Gesteins und der Tiefe, in der sich der Hohlraum befindet.

 

Kriterien

 

Der Standort für ein Endlager soll anhand einer Vielzahl von Kriterien ausgewählt werden, um die bestmögliche dauerhafte Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe zu gewährleisten. Maßgebend für die Erstellung der Kriterien ist die bestmögliche Sicherheit einen Zeitraum von einer Million Jahren. Hierzu erarbeitet die Kommission Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien. Die angelegten Kriterien sind dabei zunächst geowissenschaftlicher Art. Die Kriterien werden von der Kommission als Empfehlungen erarbeitet und in ihrem Bericht dargestellt. Der Bundestag beschließt auf dieser Grundlage die Auswahlkriterien per Gesetz.

 

Kritikalität

 

Eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion in einem Kernreaktor. Hoch radioaktive Abfallstoffe müssen stets so gelagert werden, dass eine Kritikalität ausgeschlossen ist.

L


Langzeitsicherheit

 

Langzeitsicherheit gewährleistet ein Endlagersystem, das eingelagerte radioaktive Abfallstoffe für eine Million Jahre von den Stoffkreisläufen der Biosphäre trennt.

 

LAW-Abfall

 

Dem englischen Ausdruck ‚low active waste‘ folgende Bezeichnung für schwach radioaktiven Abfall.

M


Mindestanforderung

 

Mindestanforderungen definieren Eigenschaften, die eine Standortregion oder ein Endlagerstandort auf jeden Fall vorweisen muss. Hält ein Standort diese nicht ein, ist er nicht geeignet und aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen. Zu Mindestanforderungen zählt etwa eine sehr geringe Durchlässigkeit des Gesteins des Gebirgsbereichs, der für den Einschluss der Abfallstoffe vorgesehen ist. Mindestanforderungen bleiben während des gesamten Auswahlverfahrens gültig. Wird in einer späteren Phase festgestellt, dass in einer Standortregion oder einem Standort eine Mindestanforderung nicht erfüllt ist, wird die Region oder der Standort ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Ausschlusskriterien.

 

Morsleben

 

In das ehemalige Kali- und Steinsalzbergwerk Morsleben wurden bis 1998 schwach und mittel radioaktive Abfälle eingelagert. Inzwischen wird die Stilllegung der Anlage vorbereitet.

N


Nachzerfallswärme

 

Wärme, die noch nach dem Abschalten eines Reaktors durch weiteren Zerfall der Spaltprodukte in den Brennelementen entsteht.

 

Nuklid

 

Atomkern, der durch seine bestimmte Massen- und Kernladungszahl gekennzeichnet ist.

P


Partitionierung

 

Abtrennung von Radionukliden mit langen Halbwertzeiten, etwa von Plutonium, aus radioaktiven Abfallstoffen. Notwendig für die Transmutation hoch radioaktiver Abfallstoffe.

 

Partizipationsgarant

 

Im Standortauswahlgesetz ist die Gründung einer Institution zur Sicherstellung von Bürgerbeteiligung und Gemeinwohlorientierung niedergelegt, sie wird dort als Nationales Begleitgremium beschrieben (Siehe „Begleitgremium“. So lange ihre endgültige Ausgestaltung offen ist, wird in den Konzepten der Kommission stellvertretend von einem „Partizipationsgaranten“ gesprochen.

 

R


Radioaktivität

 

Kerne bestimmter Atome, etwa die von Uran, Radon oder Plutonium, wandeln sich ohne äußere Einwirkung in Kerne anderer Elemente um und setzen dabei Energie in Form von Strahlung frei. Diese Eigenschaft wird als Radioaktivität bezeichnet. Bei der Umwandlung der Atomkerne, dem radioaktiven Zerfall, werden Alphateilchen aus je zwei Protonen und Neutronen, oder wird Betastrahlung aus Elektronen oder Positronen sowie Gammastrahlen abgegeben. Radioaktivität wird in der Einheit Becquerel (Bq) gemessen. Ein Becquerel bedeutet, dass in einer Sekunde genau ein Atomkern eines radioaktiven Stoffes zerfällt. Freigesetzte Strahlung kann das Erbgut von Lebewesen schädigen und Krebs auslösen.

 

Radionuklid

 

Instabiler Atomkern, der radioaktiv, also unter Aussendung von Strahlung, zerfällt.

 

Rahmen, gesetzlicher

 

Der gesetzliche Rahmen des Standortauswahlverfahrens wird durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Standortauswahlgesetz gesetzt. Dieses Gesetz ist auch die Grundlage für die Einsetzung der Endlagerkommission.

 

Rechtsschutz

 

Mit dem Rechtsschutz und seiner Verankerung befasst sich die Arbeitsgruppe 2 im Rahmen der Evaluierung des Standortauswahlgesetzes. Dabei sind europarechtliche Vorgaben zu beachten und es ist die Frage zu klären, wer wann im Zuge der schrittweisen Standortauswahl und im Zuge der Beteiligung der Bürger daran auf welcher Grundlage Gerichte anrufen kann.

 

Rückholung

 

Der Rücktransport der radioaktiven Abfälle aus einem Endlager an die Erdoberfläche.

S


Schachtanlage Asse II

 

Die Schachtanlage Asse II ist ein ehemaliges Kali- und Steinsalzbergwerk im Landkreis Wolfenbüttel. Dort wurden in den 1960er und 70er Jahren schwach und mittel radioaktive Abfälle eingebracht. Seit Ende der 1980er Jahren treten in der Anlage erhebliche Mengen Salzlösung aus. Der Bundestag hat daher entschieden, dass die radioaktiven Abfälle aus dem Bergwerk zurückgeholt werden sollen.

 

Schacht Konrad

 

Der Schacht Konrad ist ein stillgelegtes Eisenerzbergwerk in Salzgitter, das derzeit zum Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung umgebaut wird. Dieser schwach und mittel radioaktive Abfall macht einen Großteil des in Deutschland anfallenden radioaktiven Abfalls aus. Bereits 1976 wurde mit der Untersuchung der Anlage auf ihre Eignung als mögliches Endlager begonnen. Seit Anfang 2007 liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Endlagers vor.

 

Sicherheitsuntersuchung

 

In der Sicherheitsanalyse wird das Verhalten des Endlagersystems unter den verschiedensten Belastungssituationen und unter Berücksichtigung von Datenunsicherheiten, Fehlfunktionen sowie zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Sicherheitsfunktionen analysiert. Sie endet mit einer Beurteilung der Zuverlässigkeit der Sicherheitsfunktionen.

 

Sievert (Sv)

 

Nach dem schwedischen Physiker und Mediziner Rolf Sievert benannte Einheit für die biologisch wirksame Strahlendosis. Da verschiedene ionisierende Strahlen wie Alpha-, Beta-, Gamma- und Neutronenstrahlung bei gleicher Energie unterschiedliche Schadwirkungen im Gewebe haben, werden sie zur Ermittlung der biologisch wirksamen Äquivalentdosis über Faktoren gewichtet. Die mit Hilfe weiterer Gewichtungsfaktoren berechnete effektive Dosis berücksichtigt zudem die unterschiedliche Empfindlichkeit der menschlichen Organe gegenüber ionisierender Strahlung. Der Weg zur Ermittlung der auf einen menschlichen Körper einwirkenden effektiven Dosis ist in Anlage VI der Strahlenschutzverordnung festgelegt. Die effektive Dosis, der eine Person durch künstlich erzeugte radioaktive Stoffe, Kernbrennstoffe oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ausgesetzt ist, darf nach der Verordnung pro Kalenderjahr 1 Millisievert nicht überschreiten. Den Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen, deren Strahlenbelastung besonders überwacht werden muss, legt die Verordnung auf 20 Millisievert pro Jahr fest.

 

Stand von Wissenschaft und Technik

 

Fachterminus für höchstes technisch-wissenschaftliches Niveau. Eine Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geht über das hinaus, was nach den anerkannten Regeln der Technik oder nach dem aktuellen Stand der Technik an Vorsorgemaßnahmen notwendig ist. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1978 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik „diejenige Vorsorge gegen Schäden getroffen werden, die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird“. Die Vorsorge geht damit über den Stand der Technik hinaus.

 

Standortauswahlgesetz

 

Die Grundlage der neuen Endlagersuche ist das zum 1.1.2014 in Kraft getretene Standortauswahlgesetz (StandAG). Dieses regelt das Verfahren der Standortsuche, an dessen geplantem Ende im Jahr 2031 ein inländischer Standort stehen soll, der die bestmögliche Sicherheit für die Einlagerung hoch radioaktiver Abfälle über einen Zeitraum von etwa einer Million Jahre bietet.

 

Standortauswahlverfahren

 

Das Standortauswahlverfahren ist im Standortauswahlgesetz geregelt. Die Endlager- Kommission prüft diese Regelungen und gibt Empfehlungen für Änderungen und Präzisierungen des Verfahrens ab. Am Ende des mehrstufigen Auswahlverfahrens legt der Gesetzgeber den Standort fest, der insbesondere für die Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe die bestmögliche Sicherheit gewährleistet. Ausgangspunkt der Standortsuche ist das gesamte Bundesgebiet, eine weiße Deutschlandkarte, ohne Vorfestlegungen auf bestimmte Regionen.

Im Auswahlverfahren werden zunächst anhand von Ausschlusskriterien diejenigen Regionen identifiziert, die aufgrund ihrer geologischen Eigenschaften als Endlagerstandort nicht in Betracht kommen. Danach werden auf Grundlage vorhandenen geologischen Wissens diejenigen Gebiete ausgewählt, die den geologischen Mindestanforderungen entsprechen. Zuletzt werden anhand von Abwägungskriterien, planungswissenschaftlichen und sozioökonomischen Kriterien und Sicherheitsanforderungen potentielle Standorte zur übertägigen Erkundung ausgewählt, um zusätzliche Kenntnisse über sie zu gewinnen. Die Standorte, die übertägig erkundet werden sollen, werden abschließend per Bundesgesetz ausgewählt.

Nach der übertägigen Erkundung der potentiellen Standorte und entsprechender Ergänzung der Daten werden Vorschläge für eine untertägige Erkundung von Standorten durch ein Bergwerk erarbeitet. Auch diese Vorschläge gehen an Bundestag und Bundesrat. Durch Bundesgesetz werden dann mehrere Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt. Mithilfe der Erkundungsbergwerke werden weitere Daten und Erkenntnisse über die Standorte gewonnen. Nach der Prüfung der Daten und Erkenntnisse durch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung schlägt die Bundesregierung in Form eines Gesetzentwurfs den Standort vor, der bestmögliche Sicherheit gewährleisten kann. An die Auswahl des Endlagerstandortes durch Beschluss dieses Gesetzes schließt sich das Genehmigungsverfahren an, das für die Errichtung und Inbetriebnahme des Endlagers notwendig ist.

 

Standortentscheidung

 

Die Entscheidung für den Standort mit bestmöglicher Sicherheit steht am Ende eines  Auswahlverfahrens, das sich nach dem Standortauswahlgesetz richtet. Nach dem Standortauswahlgesetz soll die Standortentscheidung im Jahr 2031 fallen.

 

Strahlung, radioaktive

 

Radioaktivität ist die Eigenschaft der Atomkerne bestimmter Elemente, wie Uran, ohne äußere Einwirkung zu zerfallen. Dabei wird energiereiche Alpha-, Beta-, Gamma-Neutronenstrahlung emittiert. Nicht die Strahlung selbst ist radioaktiv, sondern die Substanzen, aus denen die Strahlung austritt. Diese Strahlung radioaktiver Substanzen nennt man ionisierende Strahlung. Die Anzahl der Atomkerne, die in einer Sekunde zerfallen, bezeichnet die Aktivität. Ionisierende Strahlung schädigt das Erbgut von Lebewesen. Die Aufnahme radioaktiver Substanzen in den Körper von Lebewesen erhöht die schädliche Folge.

 

Strecke

 

Bergbau-Begriff für einen Grubenbau unter Tage, der im Unterschied zu einem Stollen keine Verbindung zur Erdoberfläche hat. Strecken verlaufen in Bergwerken meist waagerecht oder mit geringer Neigung.

 

Suchverfahren, partizipativ

 

Der Endlagersuchprozess ist ein politisch-gesellschaftliches Großprojekt mit einzigartiger Struktur. Die Kommission ist sich der Herausforderungen bewusst und tritt daher für eine umfangreiche Partizipation (d.h. Bürgerbeteiligung) in allen Phasen des Verfahrens ein. Dabei versteht sie Partizipation nicht als legitimierendes Beiwerk oder gar Verfahrensrisiko, sondern als Treiber des Suchverfahrens. Sie spricht deshalb in ihren Dokumenten auch von einem „partizipativem Suchverfahren“.

T


Tektonik

 

Lehre vom Aufbau der Erdkruste in ihrer Struktur und Bewegung.

 

Teufe

 

Begriff im Bergbau für Tiefe.

 

Transmutation

 

Umwandlung von Nukliden mit langen Halbwertzeiten in kurzlebigere Radionuklide durch Bestralung mit Neutronen.

 

Transparenz

 

Das Standortauswahlverfahren soll – so sieht es das Standortauswahlgesetz vor - ergebnisoffen, wissenschaftsbasiert und transparent ablaufen. Die Öffentlichkeit soll in allen Phasen des Verfahrens informiert und beteiligt werden und den Verfahrensgang nachvollziehen können. Dies soll bewirken, dass die Entscheidung für den bestmöglichen Standort, die am Ende des Auswahlverfahrens steht, Akzeptanz findet. Auch die Endlager-Kommission arbeitet bei der Vorbereitung der Standortsuche bereits transparent und beteiligt dabei die Bürger. So sind die Kommissions- und Arbeitsgruppensitzungen öffentlich und alle dort diskutierten Materialien im Internet einsehbar.

U


Ungünstiges Gebiet

 

Im Rahmen des Standortauswahlverfahrens ist die Ermittlung ungünstiger Gebiete einer der Verfahrensschritte. Dabei werden diejenigen Gebiete ermittelt, die nach den Sicherheitsanforderungen sowie den geowissenschaftlichen, wasserwirtschaftlichen und raumplanerischen Ausschlusskriterien offensichtlich ungünstige Eigenschaften aufweisen. Neben denjenigen Gebieten, die die geologischen Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden diese ungünstigen Gebiete als potentielle Standortregionen bzw. Standorte ausgeschlossen

V


Verfüllung

 

Als Verfüllung wird das Einbringen von Versatzmaterial in ein Bergwerk bezeichnet. So wird der Hohlraum unter Tage verringert.

 

Veröffentlichungen

 

Alle Drucksachen und Materialien der Kommission sind auf der Homepage öffentlich zugänglich. Ebenso finden sich dort Video- oder Tonaufzeichnungen der Kommissions- und Arbeitsgruppensitzungen.

 

Versatz

 

In der Endlagerung bezeichnet Versatz die Verfüllung von Hohlräumen. Dies geschieht mit Material, dessen Eigenschaften möglichst denen des Wirtsgesteins entsprechen. In Salzgestein kann etwa Salzbeton als Versatz dienen, in Tongestein Bentonit.

W

 

Wirtsgestein

 

Grundsätzlich für eine dauerhaft sichere Lagerung radioaktiver Abfallstoffe geeignete Gesteinstypen bezeichnet man als Wirtsgesteine. In Deutschland sind als  Wirtsgesteinen Kristallingesteine wie Granit, Salzformationen und Tongestein in der Diskussion. Die Kriterien der Kommission für die Standortauswahl sollen so formuliert werden, dass alle Wirtsgesteine sie grundsätzlich erfüllen können

 

Workshops

 

Die Kommission beteiligt Bürgerinnen und Bürger an ihrer Arbeit. Dazu hat sie auch verschiedene Workshops organisiert, um die neue Standortsuche gemeinsam mit Vertretern unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen vorzubereiten. So gab es etwa Workshops mit jungen Erwachsenen oder mit Vertretern der Regionen in Deutschland.

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Zeitplan / zeitlicher Rahmen

 

Die Endlager-Kommission beendet ihre Arbeit Mitte 2016 mit der Übergabe und der öffentlichen Vorstellung ihres Abschlussberichtes. Den Bericht übergibt sie an Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Die Empfehlungen der Kommission in dem Bericht dienen als Grundlage für die Evaluierung des Standortauswahlgesetzes. Das sich anschließende Standortauswahlverfahren soll bis zum Jahr 2031 abgeschlossen werden. Dann soll der Endlagerstandort, der die bestmögliche Sicherheit insbesondere für die dauerhafte Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe bietet, gefunden sein.

 

Zwischenlager

 

Zwischenlager dienen der vorübergehenden Lagerung radioaktiver Abfälle. Dort werden radioaktive Abfallstoffe in der Regel in speziellen Behältern aufbewahrt, wie etwa den verschiedenen Typen von Castor-Behältern. Es gibt Zwischenlager für schwach Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle, also für schwach und mittel radioaktive Abfälle, und Zwischenlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle, in denen vor allem abgebrannte Brennelemente und hoch radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung lagern.