Petitionen und Gerichtsverfahren
Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist
der Petitionsausschuss nicht befugt, gerichtliche Entscheidungen zu
überprüfen und sie aufzuheben oder abzuändern.
Dennoch darf der Petitionsausschuss eine Petition prüfen, in
der Mängel oder Ungerechtigkeiten im Gesetz beanstandet
werden, die durch ein Gerichtsurteil zu Tage getreten sind. Der
Petitionsausschuss hat vor diesem Hintergrund mehrfach
Gesetzesänderungen angeregt. Rechtskräftige
Gerichtsentscheidungen sind zwar parlamentarisch nicht aufhebbar,
aber die gesetzlichen Bestimmungen, an denen sich der vor Gericht
ausgetragene Streit entzündet hat, können gegebenenfalls
mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Eine Hilfe
im konkreten Einzelfall ist damit aber in aller Regel nicht
möglich.
Inwieweit Petitionen, die in Zusammenhang mit einem
Gerichtsverfahren stehen, im Übrigen vom Petitionsausschuss
behandelt werden, ergibt sich aus Nr. 5 letzter Absatz der
Verfahrensgrundsätze des Ausschusses.