An wen richtet man Petitionen?
Petitionen können sich an alle staatlichen
Organe, Einrichtungen und Stellen richten, wie zum Beispiel den
Deutschen Bundestag, den Bundespräsidenten, Ministerien auf
Bundes- und Landesebene, sonstige Behörden auf Bundes-,
Landes-, Kreis- oder Gemeindeebene, die
Sozialversicherungsträger, sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
Parlamente der Länder, Beschlussgremien der Kreise und
Gemeinden und auch an das Europäische Parlament.
Für Beschwerden über fehlende Kindergärten ist zum
Beispiel die Gemeinde der richtige Adressat. Geht es um
Schulfragen, Polizei und Strafvollzug, so kann eine Beschwerde an
die jeweilige Behörde oder - wenn eine parlamentarische
Prüfung gewünscht wird - an den Landtag gerichtet werden.
Wird die Änderung eines Bundesgesetzes angestrebt, so ist der
Deutsche Bundestag die richtige Stelle.
Neben dem Petitionsausschuss gibt es also weitere Institutionen und
Personen, an die sich Bürgerinnen und Bürger wenden
können. Das Petitionsrecht besteht ausdrücklich sowohl
gegenüber den zuständigen Stellen als auch gegenüber
dem Parlament. In Rheinland-Pfalz, in Mecklenburg-Vorpommern und in
Thüringen gibt es neben dem Petitionsausschuss jeweils einen
vom Parlament gewählten Bürgerbeauftragten. In
Schleswig-Holstein kann man sich in Sozialangelegenheiten auch an
einen Bürgerbeauftragten der Landesregierung wenden.