4.10.3
Handlungsempfehlungen zu Nach haltigem Wachstum,
Beschäftigung und Gleichberechtigung
Empfehlung 4-28 Beseitigung von Gewalt gegen
Frauen
Der Bundesregierung wird empfohlen,
sich im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik mit allem
Nachdruck für die Erarbeitung und Umsetzung von Gesetzen zur
Beseitigung der Gewalt gegen Frauen einzusetzen. Staatliche Gewalt
gegen Frauen ist nicht tolerierbar und muss in der Außen- und
internationalen Politik mit Konsequenzen belegt werden. Grundlage
der Definition von Gewalt gegen Frauen ist die Resolution 48/104
der Vereinten Nationen vom 20.12.1993.
Empfehlung 4-29 Verbesserte
Möglichkeiten im Bildungs- und Ausbildungsbereich
Der Bundesregierung wird empfohlen,
bei der Entwicklungszusammenarbeit sowie der internationalen
Ausarbeitung von Programmen zur Armutsreduzierung immer dann der
Bildung und Ausbildung von Frauen und Mädchen Priorität
einzuräumen, wenn diese benachteiligt sind. Die Schul- und
Gesundheitssysteme sind so zu gestalten, dass Frauen der Zugang
erleichtert wird. Dazu gehören auch bezahlbare Einrichtungen
zur Kinderbetreuung sowie eine Reduzierung der Hausarbeit, die in
vielen Gesellschaften nahezu alleine von Frauen und Mädchen
erledigt wird. Auf diesem Wege werden bislang Schulbesuch und
Aufnahme von Erwerbsarbeit vielfach verhindert.
Empfehlung 4-30 Zugang zu
Produktionsmitteln
Der Bundesregierung wird empfohlen,
sich im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik für
einen möglichst gleichen Zugang von Männern und Frauen zu
Produktionsmitteln einzusetzen, z. B. durch Reduzierung der
Schulkosten,
Erleichterung des Zugangs zu finanziellen Institutionen (mobile
Banker, andere Kreditsysteme), Landreform und „affirmative
action“ (Quotenpolitik zur Bekämpfung von
Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt).
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