*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

 zurück weiter  Kapiteldownload  Übersicht 


5.3.1.9    Handlungsempfehlungen

Vor dem komplexen und komplizierten Hintergrund gruppieren sich die Forderungen und Handlungsempfehlungen der Enquete-Kommission um einige Schwerpunktbereiche im Sinne einer Orientierung von Wissen an Übereinstimmung mit den Menschenrechtsabkommen.

Empfehlung 5-21       Revision des TRIPS-Abkommens und der EU-Richtlinie27

Das TRIPS-Abkommen sollte hinsichtlich der aufgeführten Problembereiche Landwirtschaft, Gesundheit, Biodiversität einer Revision unterzogen werden, um es mit den Menschenrechts-, Sozial- und Umweltabkommen in Einklang zu bringen. Die Federführung sollte an die zuständigen UN-Organisationen übertragen werden. In diesem Sinne sollte auch die EU-Richtlinie einer Überprüfung unterzogen und neu verhandelt sowie ihre Umsetzung in nationales Recht solange ausgesetzt werden.

Empfehlung 5-22       Demokratische Kontrolle des EPA28

Die Wirkungsweise des Europäischen Patentamts sollte transparenter gestaltet und seine Arbeit einer demokratischen Kontrolle unterzogen werden.

Empfehlung 5-23       Koordinationsstelle der Regierung und parlamentarische Begleitung

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Koordinationsstelle zur Begleitung dieses Prozesses einzurichten. Der Deutsche Bundestag sollte diesen Prozess ebenfalls durch einen parlamentarischen Ausschuss begleiten.

Empfehlung 5-24       Ausschluss der Patentierung von Genen, Lebewesen, Pflanzen und Regelungen zum Schutz der Bio­ diversität und der Interessen der Entwicklungsländer29

Im Rahmen dieser Revision und der internationalen Verhandlungen wird empfohlen, Lebewesen (einschließlich Mikroorganismen), Gene und Pflanzen generell von der Patentierung auszuschließen. Landwirte sollten das Recht auf Wiederverwendung des Saatguts (Landwirteprivileg) beibehalten sowie es im nicht-kommerziellen Bereich tauschen und es weiterentwickeln können (Züchterprivileg). Die Interessen der Entwicklungsländer, die Leistungen indigener Völker und der Schutz des traditionellen Wissens sollten in der Umsetzung der Grundsätze des Abkommens über biologische Vielfalt gewährleistet werden.

Empfehlenswert ist auch die Vereinbarung einer Verfahrensregelung zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Medikamenten.

Empfehlung 5-25       Transfer patentierter Umwelt­technologien durch Entwicklungs­zusammenarbeit fördern

Es sollte sichergestellt werden, dass die weltweite Verbreitung von Umwelt- und Ressourcenschutztechnologien durch das TRIPS-Abkommen nicht erschwert, sondern gefördert wird. Daher sollte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit verstärkt auf die Schulung von Institutionen und Unternehmen über das Patent- und Lizenzwesen geachtet werden. Preissteigerungen für neue Umwelttechnologien infolge der Umsetzung der TRIPS-Regelungen in Entwicklungsländern sollten bei der Festlegung von Höhe und Struktur des Budgets für die Entwicklungszusamamenarbeit berücksichtigt werden. Außerdem sollte geprüft werden, inwieweit ein Dialog mit umwelttechnologischen Unternehmen zur Erzielung von Sonderkonditionen für die ärmsten Entwicklungsländer – ähnlich wie im Falle von AIDS-Medikamenten – erforderlich und erfolgversprechend sein könnte.

Empfehlung 5-26       Restriktive Lizenzpolitik und Technologietransfer

Im Falle von patentierten Umwelttechnologien zeigt sich einmal mehr, dass die ökonomische Globalisierung unter anderem einer Internationalisierung des Wettbewerbsrechts bedarf, um Nachhaltigkeitserfordernissen gerecht zu werden. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verbreitung umweltentlastender Technologien durch restriktive Lizenzpolitiken von Unternehmen behindert wird. Entwicklungsländer sollten daher bei der Einführung von Rechtsvorschriften gegen wettbewerbswidrige Lizenzierungspraktiken, wenn sie dies wünschen, unterstützt werden. Auf internationaler    Ebene wird empfohlen, zu prüfen, inwieweit sich die in Art. 40(3) TRIPS vorgesehenen Konsultationspflichten erweitern ließen, um das Standortland von Patentinhabern stärker in die Pflicht zu nehmen, wenn es um wettbewerbswidrige Lizenzierungspraktiken des Patentinhabers auf dem Gebiet eines anderen WTO-Mitglieds geht.

Empfehlung 5-27       Anreizfunktion des Patentwesens für angepasste Umwelt­ technologien nutzen

Damit vom Patentwesen Anreize für die Forschung und Entwicklung von Umwelttechnologien ausgehen, die speziell auf Entwicklungsländer zugeschnitten sind, muss die kaufkräftige Nachfrage in diesen Ländern gestärkt werden. Solange dies nicht gegeben ist, sind zusätzliche Gelder der Entwicklungszusammenarbeit für die Förderung solcher Technologien bereit zu stellen. Es wäre auf internationaler Ebene zu prüfen, inwieweit die Einrichtung eines speziellen Fonds für den Erwerb von Patenten bzw. von Lizenzen für umwelttechnologische Erfindungen realisierbar ist.



27 Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/ CSU-Fraktion in Kapitel 11.1.7.4.

zurück zum Text



28 Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/ CSU-Fraktion in Kapitel 11.1.7.4.

zurück zum Text



29 Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.1.7.4.

zurück zum Text



 zurück weiter  Top  Übersicht 


Volltextsuche