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 4.8.2 Handlungsempfehlungen 
zur Europäischen Steuerpolitik43, 44 Zwar kann fiskalischer und steuerlicher Wettbewerb 
durchaus eine wichtige Korrektur- und Entdeckungsfunktion haben, jedoch ist 
dieser durch Harmonisierung in Form von Mindest-Regulierungen in geordnete Bahnen 
zu lenken. Dies sollte zunächst innerhalb der EU erfolgen. Ergänzende Übereinkommen 
sind aber auch zwischen den OECD-Ländern oder sogar weltweit unter dem Dach 
der WTO oder der UN wünschenswert. Dabei scheint insbesondere in den letzten 
Jahren die Bereitschaft gewachsen 
  zu sein, gemeinsame Maßnahmen gegen die Steuerarbitrage der Unternehmen und 
„unfaire“ Steuerpraktiken einzelner Staaten zu ergreifen. Bedenklich am internationalen 
Steuerwettbewerb ist gleichzeitig jedoch vor allem die Zunahme von Steuerbefreiungen 
oder -vergünstigungen, mit denen gezielt Finanzkapital und Finanzierungsdienstleistungen 
sowie einkommens- und vermögensstarke Haushalte angelockt werden. Diese Entwicklungen 
tragen deutliche Zeichen einer „beggar-my-neigbour-policy“, da sich die einzelnen 
Länder nur gegenseitig steuerliche Bemessungsgrundlagen abgraben, ohne dass 
damit echte realwirtschaftliche Wohlfahrtssteigerungen verbunden sind. Empfehlung 4-11  Stärkere Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen der Unternehmensbesteuerung Es wird 
empfohlen, innerhalb der EU die Bemessungsgrundlagen der Unternehmensbesteuerung 
stärker zu harmonisieren. Dies würde die Transparenz für Steuerbelastung erhöhen 
und die Möglichkeiten einschränken, Steuern z.B. durch Verrechnungspreise zu 
gestalten und „unfairen“ Steuerwettbewerb durch spezifische Vergünstigungen 
zu betreiben. Besteuerungsautonomie und „fairer“ Steuerwettbewerb könnten weiterhin 
über die Steuersätze gewährleistet werden; eventuell müssten Mindeststeuersätze 
eingezogen werden. Empfehlung 4-12  Verbesserte Koordinierung der steuerlichen Behandlung grenz-überschreitender 
Geschäfts beziehungen von multinationalen Unternehmen Es wird 
empfohlen, die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen 
von multinationalen Unternehmen besser zu koordinieren. Dies betrifft Regelungen 
zu Transfer-Preisen, Finanzierungsbeziehungen, der Bewertung immaterieller Wirtschaftsgüter, 
der Aufteilung von Betriebsausgaben und Gewinnen sowie Verlustausgleich. Hier 
sollten möglichst einheitliche Anwendungsgrundsätze vereinbart und in die nationale 
Steuerpraxis umgesetzt werden. Empfehlung 4-13  Bekämpfung von Standort konkurrenz, die mittels Steuerver günstigungen 
und steuerlichen Sonderkonditionen für mobile Unternehmens funktionen erfolgt Des Weiteren 
wird empfohlen, der Standortkonkurrenz mittels Steuervergünstigungen und steuerlichen 
Sonderkonditionen für mobile Unternehmensfunktionen (Ka pitalanlagen, Holding- 
und Finanzierungsfunktionen, 
Lizenzverwaltung, Versicherungsdienstleistungen etc.) konsequent entgegenzuwirken. 
Inwieweit politische Über einkommen innerhalb von EU und OECD im Sinne von 
Verhaltenskodizes hierfür ausreichen, muss die politische Praxis zeigen. Empfehlung 4-14  Anpassung 
der Doppel besteuerungs abkommen an veränderte Gegebenheiten 
und Subventionskontrolle Es wird empfohlen, die Doppelbesteuerungsabkommen 
an die veränderten Gegebenheiten anzupassen. Zu verschärfen wären Missbrauchsvorschriften, 
etwa durch konsequente Anwendung von Aktivitätsklauseln und Regelungen gegen 
„treaty shopping“; ferner sollten Amtshilfe und Auskunftsverkehr über die Grenzen 
hinweg verbessert werden („große Auskunftsklauseln“). Vorstellbar wäre auch 
ein multilaterales Doppelbesteuerungsabkommen für die EU, das die bestehenden 
über hundert bilateralen Abkommen zwischen den 15 Mitgliedsländern ersetzen 
könnte. Schwerer zu beurteilen sind die Steuervergünstigungen, 
die neben direkten Subventionen im Rahmen der regionalen Gebietsförderung gewährt 
werden. Zwar kann es den einzelnen Ländern und deren regionalen Gebietskörperschaften 
nicht verwehrt werden, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Regionen zu stabilisieren. 
Die Gefahr von Subventionswettbewerben liegt aber auf der Hand. Ohnehin ist 
die Besteuerung nur ein Instrument im fiskalischen Wettbewerb, daneben werden 
Investoren bevorzugt mit öffentlichen Gütern oder Subventionen versorgt. Dies 
spricht für eine umfassende Subventionskontrolle, die präferenzielle Behandlungen 
jeder Art erfasst, regelmäßige Programmevaluierungen vornimmt und die Gewährung 
zeitlich befristet; dies gibt es auf EU-Ebene im Rahmen des Beihilferechts bereits 
in Ansätzen.  
  43 Vgl. hierzu auch das abweichende 
Minderheitenvotum von der 
CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.1.7.3.
 
 
 44 Vgl. hierzu auch das abweichende 
Minderheitenvotum von der PDSFraktion 
in Kapitel 11.3.5.
 
 
 
  
  
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