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Ergebnis, Veröffentlichung

Nach der Feststellung des Ergebnisses muss erst die Wahlniederschrift vom Wahlvorstand unterzeichnet werden, bevor der Wahlvorsteher das Ergebnis für einen Wahlbezirk veröffentlichen darf.
Hiervon ausgenommen ist nur die sogenannte Schnellmeldung, die der Ermittlung des vorläufigen Endergebnisses dient.

Nach Abschluss der Ergebnisfeststellungen veröffentlichen

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/e3
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