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Das Parlament
Nr. 12 / 21.03.2005

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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Kontroverse über Ausnahmeregeln

Informationsfreiheitsgesetz

Inneres. Sechs der neun Sachverständigen haben sich am 14. März für den Koalitionsentwurf zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG, (15/4493) ausgesprochen. Die Experten verbinden die gesetzgebende Wirkung des IFG mit der Chance, das Vertrauen der Bürger in die Demokratie zu stärken, Bürokratiehürden abzubauen, Verfahren zu beschleunigen und Korruptionstendenzen entgegenzuwirken. Laut Alexander Dix, Datenschutzbeauftragter Brandenburgs, kann das IFG erreichen, dass viele Streitigkeiten geschlichtet werden, bevor es zu Gerichtsverfahren kommt. Das werde durch die Erfahrungen in vier Bundesländern bestätigt. Manfred Redelfs vom Netzwerk Recherche aus Hamburg unterstrich die Einschätzung. In Schleswig-Holstein seien 2.000 Anträgen in zwei Jahren eingegangen. Das ergebe rund fünf Anträge in zwei Jahren pro Amt. 88 Prozent der Infos seien früh geliefert worden, der Rest fehle wegen unternehmerischer Geheimhaltung oder mangelnder Information der Ämter.

Für Professor Michael Kloepfer von der Humboldt-Universität Berlin kann staatliche Gewalt durch die Informationszugangsrechte nun nicht erst im nachhinein kontrolliert werden. Kloepfer betonte auch die "informationellen Schätze", die in der öffentlichen Hand "schlummern" und durch den Zugang von Bürgern und Unternehmen "gehoben" werden könnten. Zudem sei es bislang nirgends wegen voraussetzungslosen Informationszugangs zum Zusammenbruch der Verwaltung durch eine Antragsflut gekommen. Peter Eigen, Vorsitzender von "Transparency International" aus Berlin, verwies auf eine jahrzehntelange Arbeit für die Weltbank und erklärte, diese habe die Forderung nach Transparenz umgesetzt und werde nun auch in der kritischen Zivilgesellschaft als Partner ernst genommen. Unverständnis gebe es auch darüber, dass Deutschland beim Informationszugang vergleichbaren Ländern hinterher hinke, während fast alle anderen Staaten Verwaltungstransparenz als Vorteil und nicht als Belastung auffassten. Nach Falk Peters von der European Society for e-government (Bonn/Berlin) ist die Voraussetzung für ein positives IFG, dass der Gesetzgeber aufhört, die Dinge zu "zerregeln". Kyell Swanström, Ombudsmann des schwedischen Reichtags, verwies auf die positiven Erfahrungen in Skandinavien. In Schweden bestehe das Recht auf Information seit über 200 Jahren und nirgends sei etwas zusammengebrochen. Lange Auskunftsfristen und zu viele Ausnahmen könnten aber das Ziel des IFG unterminieren und zu extensiven Auslegungen einladen.

Für einen möglichst vollständigen Ausnahmekatalog machte sich dagegen Klaus Bräuning vom Bundesverband der Deutschen Industrie stark. Dies dürfe nicht als mangelndes Verständnis für Demokratie missverstanden werden. Gerade eine präzise und umfassende Spezialgesetzgebung schütze die Unternehmen in ihrer Wettbewerbssituation. Professor Martin Ibler von der Universität Konstanz sieht in der aktuellen Fassung des Entwurfs Punkte des "Aneckens", etwa beim Rechtsschutz der Staatskontrolle gegenüber dem Rechtsschutz des Einzelnen. So könne die Klage auf Herausgabe von Daten zu mehr Gerichtsverfahren führen. Für Utz Schliesky vom Deutschen Landkreistag, Berlin, ist die Notwendigkeit eines IFG verfassungsrechtlich nicht begründbar. Zudem würden Antragstellern Informationen zugänglich gemacht, doch bestehe meist keine Handlungsmöglichkeit.

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