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15. Wahlperiode
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Was der Petitionsausschuss darf

1975 wurde der Petitionsausschuss in den Rang der Bundestagsausschüsse erhoben, die in der Verfassung ausdrücklich genannt und mit eigenen Vollmachten ausgestattet sind. Aufgrund des Grundgesetzartikels 45 c erging ein ergänzendes Bundesgesetz, das dem Ausschuss zahlreiche ausdrückliche Befugnisse verleiht:
Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Verlangen Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.
Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen. Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.
Der Petitionsausschuss ist berechtigt, Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören. Petenten, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuss geladen worden sind, werden entschädigt.
Der Petitionsausschuss kann die Ausübung seiner Befugnisse im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/petitionen_allgemein/was_der_ausschuss_darf
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