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14. Wahlperiode
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§§ 39 bis 43, § 51 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, 495, 1555), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254)
- Auszüge -

§ 39 - Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 41 Durchführungsvorschriften

(5) Der Bundesminister der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes.

 

Mitglieder des Gremiums gemäß § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Fraktion Abgeordnete
SPD Hermann Bachmaier
Jelena Hoffmann
Dr. Rainer Wend
Uta Zapf
CDU/CSU Rudolf Kraus
Ruprecht Polenz
Dr. Andreas Schockenhoff
Bündnis 90/Die Grünen Hans-Christian Ströbele
FDP Hildebrecht Braun
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/kontrollgremien/archiv/awg/
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