*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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10.3.4     Private Regelungsvereinbarungen („Soft law“)

Was ist „Soft law“?

Nichtstaatliche Akteure können auch selbst globale Regeln und Standards im Sinne „weicher“ Regelungen bzw. von „Soft law“ erarbeiten. Noch fehlt es an einer allgemein gültigen Begriffsbestimmung von „Soft law“ und nationale Praktiken weisen zudem große Unterschiede auf. Begriffe wie „Selbstverpflichtung“, „freiwillige“ oder „gemeinsame Regelung“ werden deshalb häufig mit unterschiedlichen Bedeutungen verwandt.53 Das Charakteristische dieser Ansätze liegt in der Selbstverpflichtung von Unternehmen, sich freiwillig Richtlinien und Verhal    tenskodizes zu unterwerfen, die nicht von einer zentralen Gewalt als allgemeingültig und rechtsverbindlich erlassen wurden (vgl. Sautter 2001). Im weiteren Sinne könnten sämtliche Regeln mit Ausnahme von Gesetzen, Verordnungen und Verträgen als „Soft law“ bezeichnet werden. Im enger gefassten Sinne setzt sich „Soft law“, das von wirtschaftlichen Akteuren auf eigene Initiative, in Zusammenarbeit mit dem Staat oder mit anderen nichtstaatlichen Akteuren erlassen wurde, aus einer Reihe verschiedener Instrumente zusammen, auf deren Anwendung man sich verständigt hat und die in der Regel keine Gesetzeskraft haben.54 Die Europäische Kommission unterscheidet bei den verschiedenen „Soft law“-Instrumenten zwischen Selbstverpflichtungen („Soft law“ der Industrie für die Industrie) und freiwilligen bzw. gemeinsam ausgehandelten Vereinbarungen (von den politischen Instanzen gefördertes und zusammen mit unparteiischen Stellen entstandenes „Soft law“).55

Die Idee solcher privaten Regelungsansätze ist es, nichtstaatliche Akteure, insbesondere international agierende Unternehmen, in die Um- und Durchsetzung von Menschenrechts-, Sozial- und Umweltstandards einzubeziehen (vgl. dazu auch Kapitel 3.6).Der Rückgriff auf „Soft law“ erfolgt vor dem Hintergrund der Globalisierung von Produktionsketten, durch die auch solche Produkte auf den Weltmarkt gelangen, die andernorts unter Missachtung sozialer, ökologischer und menschenrechtlicher Mindeststandards gefertigt wurden. Dies ist der mangelnden Um- und Durchsetzung bestehender nationaler und internationaler Standards bzw. Regelungslücken in manchen Bereichen geschuldet. Unter dem wachsenden Druck von NGOs, Verbrauchergruppen und der öffentlichen Meinung haben daher v.a. Unternehmen von Markenprodukten seit Beginn der 1990er Jahre Verhaltenskodizes verabschiedet, die die Einhaltung einer Reihe von Mindeststandards im Unternehmen gewährleisten sollen und die sie ebenso auf ihre ausländischen Zulieferer und Unterhändler anwenden (Kearney und Justice 2001).

Ein Beispiel für eine solche private Initiative ist etwa der von „Social Accountability International“ (SAI) ausgearbeitete Verhaltenskodex „Social Accountability 8000“, der das erste international auditierbare Sozialverträglichkeitssystem im Bereich des Wareneinkaufs umfasst.56 Der 1999 vom UN-Generalsekretär Kofi Annan lancierte „Global Compact“ verfolgt die Idee, multinationale Unternehmen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit und Umwelt zu einem verantwortlichen Handeln zu verpflichten.57 Die dem Global Compact beitretenden Unternehmen erklären, seine Prinzipien sowohl in ihrem Unternehmensbereich als auch in ihren Beziehungen zu den öffentlichen Institutionen der Länder, in denen sie tätig sind, anzuerkennen. Mit den „OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen“ (OECD 2001h) liegt der bisher einzig multilateral anerkannte Katalog von Verhaltensempfehlungen der Unterzeichnerregierungen für unternehmerisch verantwortliches Verhalten vor.58 Die im Jahr 2000 revidierten Leitlinien decken dabei nicht nur fast die gesamte Bandbreite unternehmerischer Aktivitäten ab (von Wettbewerbspolitik über Arbeitsstandards bis Technologietransfer und Verbraucherschutz; siehe näher Kapitel 3.7),sondern sind auch in ihrem Anwendungsbereich umfassend formuliert. Angesichts der steigenden Vielzahl verschiedener Verhaltenskodizes erscheint eine gewisse Standardisierung der Basisnormen und ihrer Ausgestaltung sinnvoll. Erste Ansätze hierzu versucht die „Global Reporting Initiative“.59

Potenziale und Risiken von „Soft law“

Die Debatte über die Effektivität von „Soft law“-Ansätzen entzündet sich v.a. an Fragen des Grades ihrer Verbindlichkeit und der Regelungen der praktischen Umsetzung: Die Unternehmerseite tritt für ein Beibehalten der rechtlichen Unverbindlichkeit eines Engagements auf allen Stufen der Ausgestaltung ein (VCI 2001, 1998). Von NGO- und Gewerkschaftsseite wird die Unzulänglichkeit vieler Selbstverpflichtungs­ erklärungen für die effektive Umsetzung von Mindeststandards beklagt.60 Die Enquete-Kommission hält es für sinnvoll, das sozial verantwortliche Handeln von Unternehmen und die dazugehörigen Instrumente v.a. unter Wirksamkeitsaspekten zu diskutieren: Überlegungen zu „Soft law“ sollten dahingehend weitergeführt werden, wie freiwillige Initiativen so unterstützt und gestaltet werden können, dass tatsächlich greifbare Verbesserungen erreicht werden.61

   Die Diskussion über die Legitimität, Risiken und Potenziale von „Soft law“-Ansätzen bezieht sich auf Tendenzen der Verlagerung bisher genuin staatlicher und politisch auszugestaltender Aufgaben – das Setzen von rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen zur Sicherung von öffentlichen Gütern, wie Partizipationsmöglichkeiten, Einhaltung von Menschenrechten, Bestimmung ökologischer Standards (vgl. Dröge und Trabold 2001) – in den Bereich privater Regelungsvereinbarungen. Neben der generellen Kritik einer „neoliberalen“ Strategie der Privatisierung der Weltpolitik (Brühl u.a. 2001), wird auf die folgenden Risiken von „Soft law“-Ansätzen hingewiesen: Sie bürgten die Gefahr in sich, als reine Alibi- und PR-Aktivitäten eingesetzt zu werden, um aufklärerische öffentlichkeitswirksame Kampagnen und damit einhergehende negative Verbraucherreaktionen zu vermeiden, ohne dass die tat­ sächliche Befolgung der Selbstverpflichtung garantiert sei. Zudem seien nur Markenfirmen auf ein positives Image in der Öffentlichkeit angewiesen und beschränke sich die Anwendung von „Soft law“ auf nur wenige Branchen.

Umgekehrt wird angesichts der Tatsache, dass ordnungsrechtliche Maßnahmen im Kontext der Globalisierung eine Schwächung erfahren, auf die unterschiedlichen Potenziale von „Soft law“-Ansätzen hingewiesen. Im Falle nationaler Alleingänge im Sinne einer „Hard-law“-Regulierung drohen möglicherweise negative Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit und könnten Regelungen durch die Verlagerung von problematischen Produktionsbereichen ins Ausland oder an dortige Zulieferer umgangen werden. Private Regelungsvereinbarungen stellen immer dann ein wichtiges Steuerungselement und Gestaltungsmittel dar, wenn Staaten entweder nicht willens oder nicht fähig sind, verbindliche Regelungen auf nationaler, internationaler oder supranationaler Ebene zu erlassen. Überall dort, wo Entwicklungen durch das bestehende Recht nicht gedeckt oder nicht aufgehalten werden können, erweist sich „Soft law“ aufgrund seiner Geschwindigkeit und Flexibilität als vorteilhaft. Private Regelungsvereinbarungen können und sollen nicht nationales, europäisches und internationales Ordnungsrecht ersetzen; vielmehr können sie lediglich eine Ergänzungsfunktion gegenüber allgemein verbindlichen Regelungen haben.62 Um höchste Wirksamkeit zu entfalten, sollten sich Selbstverpflichtungen der Privatwirtschaft samt Kontrollmechanismen auf die gesamte Produktionskette beziehen. Verhaltenskodizes ermöglichen es so, soziale, ökologische und menschenrechtliche Mindeststandards in Tochterunternehmen und Zuliefererindustrien auch dort einzuführen, wo die nationale Gesetzgebung solche nicht vorsieht oder deren Durchsetzung im Argen liegt.63

Verhaltenskodizes zahlen sich sowohl aus unternehmerischer als auch gesellschaftlicher und staatlicher Sicht im langfristigen Eigeninteresse aus: So steigen bei unter der Beteiligung von „Stakeholdern“ erarbeiteten Regelungen die Akzeptanz bei Regelungsadressaten und die Chancen ihrer Umsetzung. Unternehmerische Handlungsspielräume ermöglichen, Innovationspotenzial, z.B. in der Umwelttechnik, voll zu nutzen. So kann der Staat vom Problemlösungskapital der Wirtschaft profitieren. Die Unternehmen können sich im Gegenzug über ihr ethisches Engagement profilieren, aber auch langfristige Planungs- und Investitionssicherheit erlangen. Wenn „Soft law“-Lösungen auf die Kostensituation und den Investi­ tionszyklus der einzelnen Unternehmen zugeschnitten werden, können schließlich auch etwaige durch ordnungsrechtliche Maßnahmen verursachte negative Verteilungswirkungen und Kostennachteile im internationalen Wettbewerb abgemildert werden.64 Generell sollten keine Kosten zu Lasten unbeteiligter Dritter oder der Allgemeinheit abgewälzt werden. So beinhalteten private Regelungen das Risiko, mit wettbewerbsrechtlichen Regelungen in Konflikt zu treten (Kartellrecht, Subven­ tionsrecht), insofern sie ein bestimmtes Dritte schädigendes Marktverhalten bedingen könnten.

Da sowohl Potenziale als auch Risiken der „Soft law“-Ansätze mit ihrer realen Um- und Durchsetzung stehen und fallen, hängt ihre Bewertung wesentlich von der Ausgestaltung und Effektivität der Erfolgskontrolle ab. Die Theorie geht davon aus, dass die gegenseitige Beobachtung der Wettbewerber am Markt ein für sich höchst effizientes Mittel der Selbstregulierung darstelle, wenn ein gewisses Maß an Transparenz gewährleistet sei. Dadurch könnte ein aufwendiges Monitoring oder eine kostenintensive Administration staatlicher Regelungen auf ein Minimum beschränkt werden. In der Praxis liegt im Bereich der effektiven Erfolgskontrolle aber derzeit noch einer der wesentlichen Schwachpunkte der „Soft law“-Ansätze: Zum einen sind systematische Erfolgskontrollen und etwaige Sanktionsmöglichkeiten bislang oftmals nicht vorgesehen. So beinhaltet z.B. der Global Compact kein Verfahren zur Überprüfung seiner tatsächlichen Beachtung durch die beigetretenen Unternehmen. Zum anderen führt die Vielzahl unterschiedlicher Kodizes mangels einheitlicher Regelungen und Kriterien für ein Monitoring zu Unübersichtlichkeiten und erschwert die Vergleichbarkeit. Außerdem bedeutet ein regelmäßiges Monitoring hohe Kosten, die besonders für kleinere Unternehmen eine Hemmschwelle oder sogar ein Hindernis bedeuten können, einem Verhaltenskodex beizutreten. Zwar könnten bei der Erfolgskontrolle besonders NGOs und Gewerkschaften eine herausragende Rolle spielen, allerdings weisen diese selbst darauf hin, dass sie solche Aufgaben aufgrund mangelnder Ressourcen weder systematisch noch auf Dauer übernehmen könnten, und verweisen ihrerseits auf die Verantwortung des Staates. Die Gewerkschaften drängen bei Verhaltenskodizes besonders auf die Garantie von Kollektivarbeitsrechten (Verei    nigungsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen): Nur diese erlaubten, langfristig Strukturen für eine Kontrolle der unternehmerischen Selbstverpflichtung aufzubauen (vgl. auch Clean Clothes Campaign 2002, Wick 2001).65

Auch bei Selbstverreglungsansätzen muss Geschlechterdemokratie bewusst hergestellt und erhalten werden. Ein positives Beispiel bietet hier die „Clean Clothes Campaign“ (CCC), die eine weltweite Solidaritätsbewegung zwischen Arbeitern und Arbeiterinnen, ihren Organisationen66 sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellt. Sie engagiert sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Bekleidungsindustrie, in der v.a. Frauen in der Produktion tätig sind. Die CCC appelliert in erster Linie an Handels- und Versandhäuser sowie Markenfirmen, bestimmte Sozialstandards einzuhalten. Das Hauptinstrument dafür sieht sie in Verhaltenskodizes, wozu eine unabhängige Kontrolle im Rahmen von Multistakeholder-Initiativen gehört. Dabei sind Frauen maßgeblich an der nationalen und internationalen Konzept- und Strategieentwicklung sowie an der Koordination beteiligt. Internationale Frauenbewegungen und Netzwerke haben in diesem Kontext entscheidende Impulse gegeben (Meyer und Prügl 1999, Wick 2001).

Insgesamt schwanken die Bewertungen von „Soft law“ im Wesentlichen zwischen drei Positionen: Während einige in ihm ein Instrument sehen, dessen absolutes Kennzeichen die Freiwilligkeit auf allen Ebenen sein sollte, betrachten andere es vielmehr als eine Art subsidiäres und komplementäres Recht, das lediglich eine Vorstufe zu späteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen sein könnte. Eine dritte Sicht hebt hervor, dass das besondere Potenzial von privaten Regelungsinitiativen darin bestehe, kollektive Lernprozesse im Rahmen von Netzwerken zu bewirken: da hier „Stakeholder“ direkt miteinander redeten, werde Verantwortungsgefühl, Reflexion, Verständigungs- und Kompromissbereitschaft befördert.

Empfehlung 10-14    „Soft Law“-Ansätze stärken

Die Politik sollte die Ausweitung des Dialogs unterschiedlicher „Stakeholders“ über die Setzung und Überwachung von sozial- und umweltpolitischen Standards unterstützen (s. dazu auch Empfehlung 3-7). Dabei ist auch auf Transparenz bei der Benennung der Vertreter und bei der Finanzierung der „Soft-law bodies“ zu achten. Politik und Wirtschaft sollten bei der inhaltlichen und konkreten Ausgestaltung von „Soft law“-Ansätzen auch die betroffenen Akteure aus dem Süden in Dialoge einbeziehen. Allgemein sollten „Soft law“-Vereinbarungen international anerkannten Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards entsprechen und integraler Bestandteil der Lieferketten von allen auf deutschen Märkten agierenden Unternehmen sein. Transparenz bei der Umsetzungskontrolle ist ein Dreh- und Angelpunkt der öffentlichen Glaubwürdigkeit von „Soft law“-Ansätzen.

Der Bundestag sollte überprüfen, welche weiteren Anreizsysteme er zur Unterstützung von „Soft law“-Ansätzen schaffen kann, ohne die das Instrument auszeichnende Freiwilligkeit zu sehr zu beschränken. Der Bundestag soll auch überprüfen, inwieweit „Soft law“Ansätze mit bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zum Nachteil von unternehmensethischen Eigeninitiativen und ggf. von öffentlichen Anreizsystemen in Konflikt zu geraten drohen.

Die Umsetzung des Ziels einer verstärkten Einbindung privater Akteure sowie der Idee miteinander verkoppelter politischer Arenen mit unterschiedlichen Funktionen sollte nach dem Muster „form follows function“ im Verlauf des politischen Prozesses schrittweise erprobt werden. Dabei sind Zwischenlösungen denkbar, die man in Anlehnung an die Figur des „Soft law“ als „Soft institu­ tions“ bezeichnen könnte. Hierbei geht es um die bereits weithin praktizierten Formen von Runden Tischen, Koordinierungsgesprächen und Vereinbarungen, deren Ergebnisse von den Beteiligten als verpflichtend verstanden und befolgt werden, ohne formelle Entscheidungen zu sein. Als Sicherheit dient dabei nicht die rechtliche Einklagbarkeit, sondern das stabile Eigeninteresse aller Beteiligten an Verhaltens- und Erwartungssicherheit. Entscheidend ist die ernsthafte Bereitschaft zur Öffnung gegenüber der Zivilgesellschaft, zur Suche nach Formen, in denen bürgergesellschaftliche Anliegen, Mitspracheansprüche und Ressourcen zu einem festen Bestandteil von Global Governance werden können. Dies ist nicht selbstverständlich, denn es geht hier um die Teilung von politischer Macht.



53 Im Englischen sind auch die Begriffe „private governance“ oder „self-regulation“ geläufig (Bortolotti und Fiorentini 1999, Haufler 2001, Ronit und Schneider 2000). Im internationalen Kontext spricht man auch vom Völkergewohnheitsrecht oder von „non-binding international legal agreements“ (Reinicke und Witte 2000).

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54 Vgl. Groupement européen d’intérêt économique (ohne Jahr).

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55 Ungeachtet des Merkmals der Freiwilligkeit kann zwischen rein privaten Initiativen und Formen der kooperativen Politik unterschieden werden, je nachdem welche Akteure an der inhaltlichen Formulierung, Ausgestaltung und Überprüfung von „Soft law“ beteiligt sind. So lassen sich diese hinsichtlich der inhaltlichen Formulierung und Kontrolle ihrer tatsächlichen Integration in den Alltag der Produktionskette in vier Gruppen unterteilen: Im Falle einer Erst-Partei- Zertifizierung erfolgen sowohl die Formulierung der Selbstverpflichtungserklärung als auch die Kontrolle unternehmensintern. Bei der Zweit-Partei-Zertifizierung werden Organistaion und Überprüfung von einem Verband übernommen (z. B. Branchenkodizes). Im Rahmen einer Dritt-Partei-Zertifizierung wird die Kontrolle von einer nicht-staatlichen dritten Instanz (z. B. einer NGO oder einer Screening Agentur) durchgeführt. Schließlich sieht die Viert-Partei-Zertifizierung eine Überprüfung durch den Staat oder eine zwischenstaatliche Institution vor.

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56 Siehe http://www.sa8000.org (19. Februar 2002) und auch Blickle (2001), Clean Clothes Campaign (2002) und Wick (2001).

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57 Der Global Compact umfasst neun Prinzipien, deren Grundlage die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die sechs Kernarbeits- und Sozialnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie die Abschlusserklärung der Umwelt- und Entwicklungskonferenz der UNO in Rio de Janeiro 1992 sind (siehe http://www.unglobalcompact.org 19. Februar 2002). Für eine kritische Einschätzung vgl. Paul (2001) und Zumach (2002).

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58 Siehe http://www.oecd.org/daf/investment/guidelines/ (19. Februar 2002) und auch Ehinger (2001).

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59 Vgl. http://www.globalreporting.org (19. Februar 2002). Für eine allgemeine Übersicht über die Ausgestaltung, Umsetzung und Auswirkungen von Verhaltenskodizes für internationale Konzerne vergleiche Wick (2001) und Palm (2001).

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60 Allerdings sprechen sich auch Gewerkschaftsseite und NGOs nicht per se gegen „Soft law“-Ansätze aus (vgl. Kearney und Justice 2001, VENRO 2001, Wick 2001).

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61 Siehe auch das entsprechende Grünbuch der Europäischen Kommission (2001c) sowie die Entschließung des Rates der Europäischen Union „Council Resolution on Follow-up to the Green Paper on Corporate Social Responsibility“ vom 3. Dezember 2001 (http://europa. eu.int/comm/employment_social/soc-dial/csr/council_en_ 011203.htm 10. Mai 2002).

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62 Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass „Soft law“-Ansätze nicht für alle Branchen ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung bestimmter Mindeststandards darstellen.

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63 Allerdings wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass „Soft law“ derzeit v. a. in den Industrieländern ohne eine wirksame Einbeziehung der unterschiedlichen Stakeholder im Süden verabschiedet werde. Tatsächlich sei es aber notwendig, die betroffenen Stakeholder entlang der gesamten Produktionskette in den Dialog über die Standardsetzung und die Erfolgskontrolle einzubeziehen. Generell existiert auch bei „Soft law“ die Gefahr des Missbrauchs zur Durchsetzung protektionistischer Interessen des Nordens.

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64 Siehe Position des VCI (2001, 1998) zu Selbstverpflichtungen als Instrument der Umweltpolitik.

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65 Sollten derartige Standards fehlen, berge die Zusammenarbeit mit NGOs im Rahmen des Monitorings sogar das Risiko einer Verhinderungsstrategie gegenüber gewerkschaftlichen Organisationsformen (Kearning und Justice 2001). Eine OECD-Untersuchung hat ergeben, dass von den 100 größten transnationalen Unternehmen, die einen Verhaltenskodex angenommen haben, nur ca. 15 Prozent die Koalitionsfreiheit erwähnen. Etwas anderes gilt hingegen für unternehmensübergreifende Kodizes, die häufig nicht nur alle Kernarbeitnormen enthalten, sondern auch z.T. Bestimmungen zu Arbeitsschutz, Arbeitszeit und existenzsichernden Löhnen aufweisen (vgl. Palm 2001).

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66 Dazu gehören NGOs, die sich für die Interessen der Arbeiterinnen und Arbeiter einsetzen, z. B. das „Hongkong Christian Industrial Committee“, das RED (Zentralamerikanisches Netzwerk von Frauenorganisationen zur Unterstützung der Maquila-Arbeiterinnen), oder das „Committee for Asian Women“.

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