*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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4.7.1.3    Die Geldpolitik

Der Europäische Gemeinschaftsvertrag weist dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) in Artikel 105 EGV die vorrangige Aufgabe zu, die Preisstabilität zu gewährleisten. Darüber hinaus gilt: „Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft ...“. Zwar verpflichtet diese Formulierung das ESZB zur Unterstützung von Wachstums- und Beschäftigungszielen, aber die Entscheidungskompetenz, ob eine Unterstützung möglich ist und wie sie ggf. auszusehen hätte, kommt uneingeschränkt dem ESZB zu. Mit dieser Formulierung sind so unterschiedliche Auffassungen vereinbar wie die, dass Preisstabilität automatisch wachstumsfördernd wirke, oder die, dass eine Zentralbank Wachstum und Beschäftigung mit ihren Mitteln nicht zu unterstützen imstande sei, oder auch, dass die EZB stabilitäts- und wachstumsorientierte Konjunkturpolitik zu betreiben habe. Welche Interpretation das ESZB vornimmt, welche geldpolitische Strategie sie wählt und wie sie im Rahmen dieser Strategie die vorhandenen Beschäftigungsprobleme deutet, all dies bleibt der autonomen Diagnose-, Analyse- und Entscheidungshoheit der EZB überlassen.

Die EZB unterliegt nicht der Pflicht, unter verschiedenen Strategien zur Sicherung der Preisstabilität die beschäftigungsfreundlichste auszuwählen. Abgesehen von Informationspflichten unterliegt sie keinerlei Kooperationspflichten. Während die US-amerikanische Zentralbank Preisstabilität, Wachstum und Beschäftigung gleichermaßen verpflichtet ist, gibt es beim ESZB eine einseitige Prioritätensetzung zu Gunsten der Preisstabilität.




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