*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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5.3.2.5    Intensivierung des Schutzes über Änderungen des Urheberrechts

Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Änderungen des Urheberrechts ist die Anpassung an die Informatisierung, um die Urheber- und Verwertungsinteressen in elektronischen Räumen zu sichern. Die grundlegende Zielsetzung der juristischen Festlegung von Urheberrechten formuliert Wittgenstein wie folgt: „Als ausgleichende Kraft zwischen den Interessen der Urheber und der Öffentlichkeit reguliert und kanalisiert das Urheberrecht eine Wertschöpfungskette, die sich von der Erschaffung des Werkes durch den Urheber bis hin zu seiner Nutzung durch den Endverbraucher erstreckt. (...) Die einzelnen Wertschöpfungsketten ergeben sich aus den jeweils vorherrschenden Vertriebsstrukturen, welche wiederum durch die technologischen Gegebenheiten bedingt sind. Ändert sich die Technologie, so ändern sich auch die Vertriebsstrukturen und mit ihnen die Wertschöpfungsketten. Neue Märkte entstehen, und es treten Parteien auf den Plan, die zuvor keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben.“    (Wittgenstein 2000) Ursprünglich liegen dem Urheberrecht und Copyright dabei öffentliche Interessen zugrunde. Urheber und Verwerter sollten zur Produktion ermutigt werden, damit die Allgemeinheit Nutzen daraus zieht. Die Schutzwürdigkeit ergab sich aus dem öffentlichen Interesse an uneingeschränkter öffentlicher Nutzung.

Zunehmend hat sich auch in Europa die amerikanische Idee des gewerblichen Schutzrechtes durchgesetzt, nach dem die absoluten, gegen jeden durchsetzbaren Publikations- und Verwertungsrechte überwiegend bei demjenigen liegen, der die Produktion und Verteilung finanziert. Das Schutzrecht der Künstler- bzw. des Urhebers wird der wirtschaftlichen Verwertbarkeit, nicht der Idee, sondern des repräsentierten Werkes untergeordnet. Damit hat sich als primäres Ziel die Rechte der Urheber, bzw. deren Verwerter gegenüber dem öffentlichen Interesse durchgesetzt.

Ende der 80er Jahre ging die Initiative zu einer Revision urheberrechtlicher Regelungen von der WTO im Rahmen der TRIPS-Verhandlungen in der Uruguay Runde aus. Diese wurde von der zuständigen UN Organisation WIPO aufgegriffen und in Abkommen umgesetzt. Ausnahmen von den Urheber- und Verwerteransprüchen sollten auf nationaler Ebene umsetzt werden.

Zunächst verabschiedete der US-Kongress 1998 den „Digital Millennium Copyright Act“ (DMCA). In der EU soll eine entsprechende Richtlinie zum Urheberrecht die Änderungen vornehmen. Daneben wurden weitere Regelungen zur Verwertung von Wissen und Informationen erlassen:

–    Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen (1991) – Die Richtlinie wurde 1994 in das deutsche Recht umgesetzt. In den §§ 69 a – 69 f UrhG sind für Computerprogramme besondere Regelungen über zustimmungsbedürftige und zustimmungsfreie Nutzungen von Programmen getroffen und die Dekompilierung geregelt worden.

–    Richtlinie zur Harmonisierung der Kabel- und Satellitenweiterleitung (1993) – Diese Richtlinie regelt die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten, die durch die Kabelweiterleitung und Satellitensendung und durch die Digitaltechnik im Rundfunkbereich entstanden sind. Sie stellt sicher, dass diese Nutzungen auch zu einer zusätzlichen Vergütung der Urheber führen, deren Werke ursprünglich im rein analogen Umfeld geschaffen wurden.

–    Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer (1993) – Diese Richtlinie vom Oktober 1993 hat die in Europa geltenden Schutzfristen für urheberrechtlich geschützte Werke, die bislang zwischen 50 und 70 Jahren schwanken, auf einheitlich 70 Jahre harmonisiert. Dies gilt auch, wenn ein Werk in den Ländern mit 50-jähriger Schutzfrist zwischenzeitlich gemeinfrei geworden war. Es ist nun einheitlich europaweit wieder geschützt, wenn der Urheber vor weniger als 70 Jahren gestorben ist. Dies gilt seit 1995 auch im deutsche Urheberrecht.

–    Richtlinie zum Schutz von Datenbanken (1996) – Die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in eine Datenbank bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Berechtigten (den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger) (§ 4 UrhG Abs. I), zum anderen genießt die Datenbank als solche urheberrechtsähnlichen Schutz (§ 4 II; §§ 87 ff UrhG). Die Definition von Datenbanken beschränkt sich nicht auf elektronische Versionen. Vielmehr ist jede Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und auf Vollständigkeit ausgerichtet ist, gegen die Übernahme, Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Teile geschützt; also auch Bildarchive oder gesammelte Nachweisbestände von Museen.

In der EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Urheberrechtsgesetzgebung wird den Werksurhebern gemäß Art. 2 und 3 das „aus­ schließliche Recht“ zugestanden, „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.“ Diese Ausschließlichkeit des Rechts wirft Probleme auf, da es zur Berufspflicht jedes im öffentlichen Bereich arbeitenden oder von der Öffentlichkeit finanzierten Wissenschaftlers gehört, Wissen zu produzieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sei es über Lehr- oder Publikationstätigkeit.

Die Aufzählung möglicher Ausnahmen (zugunsten Wissenschaft, Bibliotheken, Presse, Politik, Gefängnissen, etc.) in Art. 5 drohen zur Makulatur zu werden, wenn man die im Gesetzentwurf niedergelegten Erwägungen berücksichtigt:

„Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedsstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme gebührend berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen, noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen behindern.“ und „Der Rechtsschutz technischer Maßnahmen gilt unbeschadet des in Artikel 5 zum Ausdruck kommenden Gesichtspunkts des Allgemeininteresses sowie unbeschadet der öffentlichen Sicherheit. (...)“




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