*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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5.3.2.6.   Sicherung von Urheberrechts­ ansprüchen durch Software (DRM)

Mit Digital Rights Management (DRM) -Systemen sollen digitale Daten mit einem Rechtesystem versehen werden, welche die Einstellung beliebiger Nutzungsrechte möglich macht. Damit können Kopien unterbunden oder auf eine bestimmte Anzahl festgesetzt werden. Darüber hinaus lassen sich weitere Funktionen darin einbinden:

–    das Einstellen eines Verfallsdatums bzw. einer Nutzungsdauer oder

–    einer maximalen Anzahl von Zugriffsmöglichkeiten (z. B. Lesezugriff, Kopierzugriff, Druckzugriff), wonach die digitalen Daten nicht mehr zu gebrauchen sind und bei Bedarf neu erworben werden müssen

–       das Begrenzen der Nutzungsmöglichkeiten auf bestimmte Teile des digitalen Objektes

–    das Einstellen verschiedener Zugriffsrechte – Lesen, Bearbeiten, Kopieren, Drucken, Speichern, Ausführen, etc.

–    Regeln der Verfahren der Superdistribution, also der Weitergabe digitaler Objekte an Dritte

–    sowie Kombinationen aus diesen Möglichkeiten.

Wissen wird nicht mehr über Informationsprodukte gekauft und dann dauerhaft in Besitz genommen, sondern über definierte Lizenzvereinbarungen zur Nutzung erlaubt.

Im Gegensatz zur EU-Richtlinie werden in der deutschen Politik Abrechnungsverfahren nach dem Pauschalierungsgedanken verfolgt. Im Folgenden werden die Pro- und Contra-Argumente zusammengestellt (Kuhlen 2002: 46f.):

–    Pauschalierung wird als sinnvoll angesehen, solange es keine einsatzbereiten DRM-Verfahren hoher Qualität gibt bzw. solange nicht ausreichendes Vertrauen in deren Seriosität, Vertraulichkeit und Anwendung etabliert ist.

–    Unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten und Ausgabepräferenzen einzelner Individuen werden bei Pauschalabgaben nicht berücksichtigt.

–    Pauschalierung kann kein Ersatz für individuelle Abrechnung sein, d. h. Abgaben auf Geräte sind kein Freibrief für „Napsterisierung“ – es besteht die Gefahr der Doppelauflagen.

–    Abrechnungsverfahren für Pauschalierung über Mittlerleistungen sind in elektronischen Räumen bislang eher intransparent (siehe auch die Kritik der EU an den Verwertungsgesellschaften).

–    Pauschalabgaben auf universal anwendbare IKT-Geräte belangt auch diejenigen, die gar nicht mit urheberrechtsrelevanten Tätigkeiten befasst sind.

–    Pauschalabgaben könnten als Ersatz für individualisierte Abrechnung ein Instrument für Diensteanbieter werden (so wie es Bertelsmann bei der Weiterführung von Napster versucht).

–    Individualisierte Abrechnungsverfahren beruhen auf den allgemeinen Prinzipien des „Pricing for Information“, das sich entsprechend dem Lizenzierungsgedanken durchsetzen wird.

–    Individualisierte Abrechnungsverfahren können in Zukunft möglicherweise von den Urhebern selber organisiert werden und können so deren Unabhängigkeit stärken.

–    Der Einsatz von DRM-Verfahren mit sinkenden Transaktionskosten für Verteilung und Abrechung individualisierter Leistungen müssen Auswirkungen auf das Preis-Marketing haben.

–    Übergeordnete Interessen der Öffentlichkeit bzw. der Endnutzer müssen bei der Durchsetzung von DRM beachtet werden.

–    Verfahren individualisierter Abrechnung dürfen Vermittlungsleistungen im Interesse der Öffentlichkeit, z.B. von Bibliotheken, oder den freien Informationsfluss in der Wissenschaft nicht behindern.

Eine Bewertung der angegebenen Argumente ist kaum unabhängig von dem jeweiligen Interessenstandpunkt objektiv durchzuführen. Auch hier zeigen sich die Ambivalenzen auf den elektronischen Märkten. Das Problem bei der Anwendung von DRM-Verfahren, die vom Prinzip der individualisierten Abrechnung nach der Idee des „Pricing for Information“ (nicht mehr die ganze CD, sondern nur das spezielle Musikstück; nicht die ganze Datenbank, sondern nur eine bibliographische Angabe; nur kurz anlesen, nicht dauerhaft speichern; ...) elektronischen Räumen entgegenkommen, besteht weniger – wie es Kritiker heute noch, zum Teil zu Recht, formulieren – an der mangelnden technischen Einsatzbereitschaft, sowohl was den Leistungsumfang als auch was die Sicherheit (nicht unterlaufbar) angeht, sondern eher an den bislang ungelös­ ten Problem im sozialen Umfeld. Hierzu gehört vor allem das unzureichende Vertrauen beim Einsatz von DRM-Ver­ fahren.

–    Die Sicherheit von DRM-Verfahren wird als nicht hoch eingeschätzt.

–    Der Umgang mit DRM-Systemen wird als zu aufwendig empfunden oder – kaum aufzulösen – wenn unsichtbar für die Benutzer und Benutzerinnen, als Eingriff in die eigene Informationsumgebung (vor allem bei Offline-Systemen).

–    Zu rigide Verfahren, die von der bisherigen Praxis des Umgangs mit Wissen und Information abweichen, werden als unfair zurückgewiesen.

–    Der Verdacht der Auflösung der Anonymität beim Umgang mit Wissen und Information ist aufgrund schlechter Erfahrung oder Kenntnis einschlägiger Berichte über Missbrauch von Interaktionsdaten im E-Commerce schwer aufzulösen.

Auch hier ist dem Gesetzgeber zu empfehlen, sich nicht einseitig auf eine der beiden divergierenden Ansätze festzulegen. Pauschalierung gehört sicherlich zu den „Besteuerungsverfahren“ aus früheren medialen Umgebungen und kann damit nicht einfach auf neue Umgebungen übertragen werden. DRM-Verfahren sind als Software zunächst anwendungsneutral. Sie sind als individualisierbare Verfahren dem elektronischen Medium im Prinzip sicherlich angemessen. Sie erwecken bislang aller­ dings eher den Eindruck einer einseitigen Interessenvertretung und werden daher von vielen als schädlich für den freien Umgang mit Wissen und Information eingeschätzt. Sie müssen daher durch Komponenten eines User Rights Managements erweitert werden, sowohl aus der Sicht individueller Nutzer und Nutzerinnen, aber vor allem aus der Sicht der Wissenschaft bzw. deren Vermittlerinstitutionen wie Bibliotheken. Kaum jemand verlangt den Nulltarif für elektronische Wissensprodukte, aber es sollte auch niemand deren vollständige ausnahmslose Abrechnung fordern.




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