*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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7.4.4       Internationale Rahmenbedingungen

Während der nationale Flugverkehr in den Treibhausgasreduktionszielen des Kioto-Protokolls einbezogen ist, trifft dies für den internationalen Flugverkehr nicht zu (ebenso übrigens für die internationale Seeschifffahrt). Obwohl auf den Vertragsstaatenkonferenzen zur Klimarahmenkonvention (UNFCCC) von verschiedenen Seiten immer wieder auf die erhebliche Zunahme der Treibhausgasemissionen infolge des Wachstums des internationalen Flugverkehrs hingewiesen wird, hat die UN-Sonderorganisation für Zivilluftfahrt (ICAO, International Civil Aviation Organisation), die sich laut Kioto-Protokoll um dieses Thema kümmern soll64, bisher keine konkreten Vorschläge vorgelegt und auch keine Beschlüsse gefasst, wie dieses Problem anzugehen sei. Sie hat lediglich allgemeine Vorschläge zu marktorientierten Instrumenten erarbeitet. Noch inaktiver zeigt sich die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO, International Maritime Organisation). Die staatliche Willensbildung wird in der ICAO von den Interessen der Wirtschaft (Fluggesellschaften, Flugzeugindustrie, Flughäfen etc.) sehr stark beeinflusst, während der Zivilgesellschaft bis vor kurzem jeglicher Zugang verwehrt wurde. Seit einigen Jahren sind nun Umweltverbände in sehr bescheidenem Maße in ICAO-Gremien zugelassen.

Während die Europäische Union die Arbeit zu methodischen Fragen einschließlich der Allokation der Emissionen befürwortet, lehnen die USA und die OPEC-Staaten – basierend auf einer Überinterpretation von Artikel 2 Abs. 2 Kioto-Protokoll – die weitere Behandlung des Themas im Rahmen der UNFCCC derzeit grundsätzlich ab. Aufgrund geringer Fortschritte auf dieser Ebene wurde vom WBGU im Vorfeld des UN-Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg („Rio + 10“) die Einführung von Entgelten für die Nutzung des Luftraums und der Meere vorgeschlagen (WBGU 2002a: 6ff., vgl. auch    Kasten 7-7in Kapitel 7.6),mit deren Aufkommen Belange der internationalen Umwelt- und Entwicklungs­ politik unterstützt werden sollen.



64 „Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine Begrenzung oder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus dem Luftverkehr und der Seeschifffahrt im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beziehungsweise der Internationalen Seeschifffahrt-Organisation fort“ (Artikel 2, Abs. 2, Kioto-Protokoll).

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