*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

 zurück weiter  Kapiteldownload  Übersicht 


7.4.5       Handlungsempfehlungen

Empfehlung 7-15       Reduzierung der Treibhausgasemissionen in der internationalen Luft- und Seeschifffahrt65

Für den internationalen Luftverkehr und die internationale Seeschifffahrt sollten von der internationalen Staatengemeinschaft (Vertragsstaaten) Höchstgrenzen für Treibhausgasemissionen verabschiedet werden, die den Anstieg der Treibhausgasemissionen auf 50 Prozent des erwarteten Anstiegs bis zum Ende der ersten Verpflichtungsperiode von 2008–2012 begrenzen (vgl. Kapitel7.4.3). Die Enquete-Kommission empfiehlt die Einführung einer emissionsorientierten Flugverkehrsabgabe, die zumindest EU-weit erhoben wird. Alternativ könnte auch die Einführung eines offenen Emissionshandelsprogramms beschlossen werden, das mit den Regelungen im Kioto-Protokoll übereinstimmt.66 Dabei sollte untersucht werden, wie die Klimawirksamkeit der anderen Emissionen des Flugverkehrs (neben CO2) dabei berücksichtigt werden kann. Des Weiteren wird der Vorschlag des WBGU zur Einführung von Entgelten für die Nutzung globaler Gemeinschaftsgüter unterstützt.67 Weitere Untersuchungen über die genaue Ausgestaltung der Nutzungsentgelte unter Einbezug eines Zeitplans zu ihrer Einführung sollen durchgeführt werden. Die Bundes­ regierung sollte im Sinne einer erhöhten Verbraucher­ information vorschreiben, dass – analog zur Praxis bei der Zigarettenverpackung – die Klimawirksamkeit des jeweiligen Fluges auf jedem Flugticket ausgewiesen wird.

Weiterhin sollte die Bundesregierung Beschlüsse im oben genannten Sinne fassen und diese auch auf der EU-Ebene umsetzen. Innerhalb der Europäischen Union sollte ein Prozess gestartet werden, um einen Konsens hinsichtlich der einzuführenden Instrumente zu erzielen. Falls Abgaben erhoben werden, sollten die Einnahmen aus einer solchen Abgabe zweckgebunden eingesetzt werden, zum Schutz des jeweiligen Guts (Klima, Meere) bzw. für Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel in den wirtschaftlich damit überforderten Entwicklungsländern. Die in den internationalen Umweltkonventionen vorgesehenen Umweltfonds, wie z. B. der im Kioto-Protokoll eingerichtete Anpassungsfonds68, sind zu nutzen. Bei den Verhandlungen um die zweite Verpflichtungsperiode des Kioto-Protokolls soll von der Bundesregierung darauf gedrungen werden, dass auch diejenigen klimawirksamen Emissionen des Flugverkehrs (wie etwa Kondensstreifen) berücksichtigt und einbezogen werden, die nicht zu den sechs sogenannten „Kioto-Gasen“ zählen.

Im Rahmen der UN-Sonderorganisation für zivile Luftfahrt (ICAO) sollten Standards für NOx-Verminderungstechniken weiter verschärft werden.69 Die Bundesregierung sollte dem Bundestag regelmäßig über ihre Arbeiten in der ICAO berichten und darauf drängen, dass die ICAO sich der Zivilgesellschaft und den Umweltschutznotwendigkeiten stärker öffnet. Auf den Einsatz von neuen zivilen Überschallflugzeugen sollte verzichtet werden, da ihre Klimaschädlichkeit um ein mehrfaches größer ist als die der Unterschallflugzeuge.70



65 Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in 11.

zurück zum Text



66 D. h. Voraussetzung ist die Allokation auf die Vertragsparteien oder die Festlegung eines eigenen Zieles. Denkbar wäre auch ein geschlossener Emissionshandel nur innerhalb des Flugverkehrssektors.

zurück zum Text



67 Siehe Kasten „GlobaleNachhaltigkeitspolitik durch neue Nutzungsentgelte auf öffentliche Güter stärken“ in Kapitel 7.6.

zurück zum Text



68 Die drei neuen Fonds der Klimarahmenkonvention bzw. des Kioto- Protokolls (Spezieller Klimaänderungsfonds, Anpassungsfonds und Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder) sind bei der Globalen Umweltfaziltät (GEF) angesiedelt.

zurück zum Text



69 Insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung der Emissionen des Reisefluges.

zurück zum Text



70 Treber (1999).

zurück zum Text



 zurück weiter  Top  Übersicht 


Volltextsuche