Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Verwaltung > Polizei >
Polizei DBT
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Geschichte

Fotografie: Eingangsbereich des Westportals mit der Inschrift 'Dem deutschen Volke'
Inschrift über dem Eingang Westportal des Reichstagsgebäudes
© DBT
Lupe


Historischer Hintergrund

Die Ursprünge der parlamentarischen Polizeigewalt liegen im so genannten Friedensbann des mittelalterlichen Königshofes. Dieser beinhaltet den Schutz von Richtern des Königsgerichts und von Parteien, die sich an das Königsgericht wenden, vor jeder staatlichen und sonstigen Gewalt. Als Königsgericht Englands galt das Parlament. Im ältesten hierzu überlieferten Rechtsfall aus dem Jahre 1289 galt es als Verletzung des königlichen Friedensbanns, dass ein Mitglied des Parlaments in dessen Tagungsräumen von einem Gläubiger mit der Zustellung einer zivilrechtlichen Klage behelligt wurde.

Im Lauf der Zeit wurde der Friedensbann seit dem 17. Jahrhundert vom Herrscher auf die Trägerschaft des Parlaments verlagert. Er konkretisiert sich dabei auf die Freiheit des Parlaments von jeglicher Amtshandlung einer anderen Behörde oder eines Gerichts in seinen Räumen. Jeder Eingriffsakt gegen jedermann, der sich in den Räumen befand, sollte allein dem Parlament zustehen.

In Frankreich erwirkte am 25. Juni 1789 die Assemblée constituante beim König die Entfernung von Gardetruppen, die den Tagungssaal - offiziell: zum Schutz der Versammlung - umstellt hatten, indem sie geltend machte "que la police de la salle où l'Assemblée se réunit, ne peut appartenier qu'a l'Assemblée elle-mème [dass die Polizei in dem Raum wo sich die Assemblée versammelt auch nur zugehörig ist wie zu dieser Assemblée selbst.]"

Mit Beginn des Konstitutionalismus wurde die Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten nach England und Frankreich auch ins deutsche Recht übernommen. In den Parlamenten in Bayern (1818), Württemberg (1821), Hohenzollern-Sigmaringen (1833) und Preußen (1848) begann die Festschreibung der Polizeigewalt durch die Parlamentspräsidenten teils in den parlamentarischen Geschäftsordnungen bzw. durch förmliches Gesetz oder durch die Verfassung selbst.

In der Weimarer Verfassung (Art. 28 WRV) wurde 1919 die Polizeigewalt des Reichstagspräsidenten festgeschrieben. Dieser Artikel fand unter Verwendung des Wortlauts auch 1949 Einzug in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/verwalt/polizeineu/geschichte
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion