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Polizeibezirk

Fotografie: Marie-Elisabeth-Lüders-Haus , im Hintergrund die Spree
Marie-Elisabeth-Lüders-Haus
© DBT
Lupe


Räumliche Reichweite der Polizeigewalt

Die örtliche Zuständigkeit der Bundestagspolizei umfasst alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die der Verwaltung des Bundestages unterstehen (§ 7 Abs. 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages). Darunter sind jedenfalls das oder die Gebäude und Grundstücke zu verstehen, in bzw. auf denen sich die Arbeit des Bundestages, seiner Unterorgane und seiner Verwaltung gewöhnlich abspielt.

Darüber hinaus ist aber unter "Gebäude" im Sinne des Art. 40 (2) Grundgesetz auch jedes andere Gebäude, jeder andere Geländeteil, jedes andere Grundstück zu verstehen, in dem bzw. auf dem der Bundestag im konkreten Fall zusammentritt. Die Stellung des Bundestagspräsidenten ist in diesem Falle etwa mit der von "Parteien kraft Amtes" zu vergleichen.

Die Auslegung des Begriffes "Gebäude" hat nach richtiger Ansicht funktional zu erfolgen, sich also an Sinn und Zweck der Polizeigewalt des Präsidenten zu orientieren.
Wenn ein Organ des Bundestages oder die Bundesversammlung an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland tagt oder wenn internationale Tagungen oder Konferenzen, zu denen der Bundestagspräsident eingeladen hat, außerhalb der Bundestagsgebäude stattfinden, ist demzufolge auch dort die örtliche Zuständigkeit für die Dauer der Veranstaltung gegeben. Die Zuständigkeit der eigentlich zuständigen Polizeibehörde wird insoweit zugunsten des Bundestagspräsidenten verdrängt.

Wo die exakte räumliche Grenze dann jeweils anzusetzen ist, muss für jeden Einzelfall nach Sinn und Zweck der Polizeigewalt ermittelt werden, d. h. eine strikte Begrenzung auf den dargestellten räumlichen Umfang ist erforderlich und verbietet ihren Einsatz zu jedweder Gefahrenabwehr, die nicht dem unmittelbaren Schutz des Parlaments dient.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/verwalt/polizeineu/polizeibezirk
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