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Altforderungen aus der Zeit vor Kriegsende sollen
Bund zustehen
Gesetzentwurf
Finanzen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur
Regelung bestimmter Altforderungen (15/4640) vorgelegt, der auch
eine Änderung des Entschädigungsgesetzes umfasst. Danach
sollen Darlehensforderungen von Banken, Bausparkassen und
Versicherungsunternehmen aus der Zeit vor dem Ende des Zweiten
Weltkriegs (8. Mai 1945), die durch Grundstücke in den
heutigen neuen Bundesländern grundpfandrechtlich gesichert
waren, aber später durch Besatzungsrecht enteignet wurden, dem
Bund zustehen. Der Bund habe die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) beauftragt, Forderungen des ehemaligen
Staatshaushalts der DDR geltend zu machen.
Wie die Regierung erläutert, sind durch Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs Unsicherheiten über die Behandlung solcher
alter Darlehensforderungen entstanden, die an Grundstücken in
den neuen Ländern dinglich gesichert wurden. Einige betroffene
Schuldner meinten, der Bund sei nicht forderungsberechtigt oder die
Forderungen seien verjährt, sodass sie sich weigerten, diese
alten Verpflichtungen zu erfüllen und bereits geleistete
Zahlungen sogar zurückforderten.
Nach Auffassung der Regierung ist es jedoch im Interesse der
Rechtssicherheit erforderlich, eine einfache, klare und gerechte
Regelung zu schaffen. Zumindest wirtschaftlich stehe die Forderung
der öffentlichen Hand zu, heißt es. Wenn die Altforderung
zwischen 1945 und 1949 nicht enteignet worden wäre,
könnte sie nach wie vor vom Kreditinstitut erhoben werden. Die
Kreditinstitute hätten aber regelmäßig diese
Forderungen an das für sie zuständige Bundesland
abgetreten oder sich dazu verpflichtet. Sie hätten im
Zusammenhang mit der westdeutschen Währungsreform 1948 auch
für solche Forderungen so genannte Ausgleichsforderungen
erhalten, verbunden mit der Verpflichtung, sie an die Länder
abzutreten. Später habe der Bund überwiegend die Tilgung
dieser Ausgleichsforderungen übernommen. Daher sei es
sachgerecht, die Forderungsberechtigung dem Bund unmittelbar
zuzuordnen. Dies liege auch im Interesse der Schuldner, die
Klarheit über den Gläubiger der Forderung erhielten und
sich aufwändige Klageverfahren ersparen könnten. Die
Beträge sollen dem Entwurf zufolge direkt dem
Entschädigungsfonds zufließen, der die
Entschädigungen und Ausgleichsleistungen für die
Vermögenswerte finanziert, die nicht an Alteigentümer
zurückgegeben werden können. Die Regierung schätzt
das Gesamtvolumen der unter diese Regelung fallenden Forderungen
auf rund 5 Millionen Euro. Davon würden dem Bund 3,3 Millionen
Euro und den alten Bundesländern 1,7 Millionen Euro zustehen,
heißt es in dem Gesetzentwurf.
Der Bundesrat stellt in seiner Stellungnahme fest, dass es
aufgrund der Tilgung der Ausgleichsforderungen durch den Bund
sachgerecht sei, diesem die Forderungsberechtigung direkt
zuzusprechen. Mögliche Rückflüsse für
geleistete Ausgleichsforderungen würden in den alten
Ländern dadurch jedoch entfallen. Soweit die Länder auf
Vermögenswerterechtspositionen verzichteten, müsse in den
Gesetzentwurf eine Abgeltungszahlung des Bundes zu Gunsten der
Länder aufgenommen werden, verlangt der Bundesrat. Dies sei
auch als pauschale Abgeltung denkbar.
Die Regierung hält in ihrer Gegenäußerung die
Aufnahme einer gesetzlichen Regelung zu Gunsten der alten
Länder für eine solche pauschale Abgeltungszahlung des
Bundes dagegen für nicht zweckmäßig.
Der Bundestag hat die Vorlage am 20. Januar zur Beratung an den
Finanzausschuss überwiesen.
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