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Mindesturlaub beträgt 30 Tage
Seemannsgesetz geändert
Wirtschaft und Arbeit. Einstimmig hat der Bundestag am 27.
Januar den Entwurf der Bundesregierung für eine vierte
Änderung des Seemannsgesetzes (15/4638) in der vom Ausschuss
für Wirtschaft und Arbeit am Vortag geänderten Fassung
(15/4744) angenommen. Der Ausschuss hatte unter anderem den Titel
des Gesetzes abgeändert in "Zweites Gesetz zur Änderung
des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze".
Damit wird der gesetzliche Mindesturlaub für Seeleute auf
30 Tage festgelegt. Darüber hinaus gilt, dass Seeleute nach
Ende ihres Heuerverhältnisses und im Falle einer Insolvenz des
Reeders Anspruch darauf haben, nach Hause gebracht zu werden.
Ausländische Seeleute dürfen beanspruchen, in ihre Heimat
zu gelangen. Die Krankenfürsorge des Reeders für
ausländische Seeleute endet erst mit Ablauf der 26. Woche nach
Ankunft des Schiffes in Deutschland.
Die Koalitionsfraktionen hatten im Wirtschaftsausschuss
darüber hinaus Änderungen des Sozialgesetzbuches und des
Mitbestimmungsgesetzes sowie des Ergänzungsgesetzes zum
Montan-Mitbestimmungsgesetz beantragt, die in den Gesetzentwurf
aufgenommen wurden. Im Sozialgesetzbuch wurde die
Übergangsfrist für die Finanzierung beruflicher
Weiterbildung um ein halbes Jahr bis Ende Juni 2005
verlängert. Bei einer beruflichen Weiterbildung, die zu einem
Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt und bei der die
Ausbildungszeit nicht verkürzt werden kann, fördert die
Bundesagentur für Arbeit bis zu zwei Drittel der
Weiterbildungskosten, wenn die Finanzierung der gesamten
Weiterbildung schon zu Beginn gesichert ist. In vielen Fällen
ist derzeit die Finanzierung des letzten Drittels der Weiterbildung
noch ungeklärt. Darüber werde zwischen Bund und
Ländern verhandelt. Durch die Fristverlängerung soll Bund
und Ländern Gelegenheit gegeben werden, zu einer
Finanzierungsregelung zu kommen. Die Koalitionsfraktionen hatten
damit die Erwartung verbunden, dass die Länder spätestens
zur Mitte dieses Jahres vor allem in der Altenpflege die
erforderliche Finanzierung übernehmen, insbesondere für
die Schulkosten.
Die Änderungen der Mitbestimmungsgesetze betreffen die
Unterschriftenquoren für Vorschläge zur Wahl der
Delegierten, die von einem Zehntel der Beschäftigten auf ein
Zwanzigstel abgesenkt wurden.
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