vom
"Solidarfonds Abfallrückführung" soll
aufgelost werden
Gleichlautende Initiativen
Umwelt. SPD und Bündnis 90/Die Grünen (15/5243) und
die Bundesregierung (15/5523) haben gleichlautende
Gesetzentwürfe zur Änderung des
Abfallverbringungsgesetzes und zur Auflösung und Abwicklung
der Anstalt "Solidarfonds Abfallrückführung" vorgelegt.
Zur Begründung wird auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes vom Februar 2003 verwiesen, der entschieden habe,
dass der Pflichtbeitrag zu dem Solidarfonds gegen die
Warenverkehrsfreiheit verstößt. Im
Abfallverbringungsgesetz sind Mitgliedsbeiträge
vorgeschrieben, um die Leistungen und Verwaltungskosten des
Solidarfonds zu decken.
Mit den Gesetzentwürfen soll diese Beitragspflicht
gestrichen werden. Darüber hinaus soll die Pflicht des
Solidarfonds zur Kostenübernahme ebenfalls beseitigt werden.
Nach dem Abfallverbringungsgesetz muss der Fonds die Kosten
übernehmen, die entstehen, wenn von Behördenseite die
Rückführung, Verwertung oder Beseitigung von illegal
exportierten Abfällen angeordnet wird, weil der eigentlich zur
Rückführung Verpflichtete dies unterlassen hat.
Bei dem Solidarfonds handelt es sich den Angaben zufolge um eine
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Mit der nun
geplanten Auflösung der Anstalt sollen der
Vermögensüberschuss und fällige Verbindlichkeiten
nach der Zuständigkeit für die
Abfallrückführung auf die Länder übergehen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf. Es hebe die Regelungen
zur Einrichtung und zu den Aufgaben des Solidarfonds auf. Die zu
ändernden Regelungen enthielten sowohl materiell-rechtliche
Vorschriften als auch Normen zum Verwaltungsverfahren. Mit der
beabsichtigten Aufhebung von Normen werde das Verwaltungshandeln
der Länder auf dem Gebiet der Rückführung illegal
exportierter Abfälle nicht beendet, sondern wesentlich
geändert.
Die Regelungen über den Solidarfonds seien ein zentraler
Bestandteil des Abfallverbringungsgesetzes, in dem das Verfahren
bei einer Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen geregelt wird. Mit
dem Gesetz würde den Ländern die alleinige Pflicht zur
Übernahme der Kosten auferlegt werden.
Die Bundesregierung bestreitet hingegen, dass das Gesetz
zustimmungspflichtig ist. Die Zustimmung des Bundesrates sei nicht
erforderlich, wenn ein Gesetz nur das Verwaltungshandeln der
Bundesländer auf einem bestimmten Gebiet beende, ohne dabei in
die Organisationsgewalt dieser Länder einzugreifen,
erklärt die Regierung.
Zurück zur
Übersicht
|