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16. Wahlperiode
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Die Rechte des Verteidigungsausschusses im Rahmen der Aufstellung des Haushalts


Der Haushalt des Bundes ist jährlich vom Deutschen Bundestag in Form eines Gesetzes zu beschließen. Der von der Bundesregierung dazu vorzulegende Haushaltsentwurf wird dem Haushaltsausschuss zur Beratung überwiesen. Auch wenn dem Verteidigungsausschuss damit keine formelle Zuständigkeit im Hinblick auf die Beratung des Haushaltsgesetzes zugewiesen ist, so nimmt er doch erheblichen Einfluss auf die Haushaltsberatungen, in dem er sich meist in mehrtägigen Beratungen mit dem Einzelplan des Bundesministers der Verteidigung sowie dem Etat des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages befasst und gegenüber dem Haushaltsausschuss eine Stellungnahme dazu abgibt. Die Empfehlungen, die er dabei ausspricht, werden in aller Regel vom Haushaltsausschuss berücksichtigt.

Ein darüber hinausgehender Einfluss des Verteidigungsausschusses auf die Abwicklung des Verteidigungsbudgets ergibt sich aus der Verpflichtung des Verteidigungsministers, unabhängig vom Haushaltsgesetz Beschaffungsvorhaben von besonderer sicherheits- und militärpolitischer Bedeutung sowie alle Beschaffungen, die einen Kostenrahmen von 25 Mio. ¤ oder mehr erreichen, dem Verteidigungsausschuss zur Beratung vorlegen zu müssen. Nach der bisher geübten Parlamentspraxis werden solche Beschaffungsvorhaben, auch wenn sie im Haushaltsgesetz eingeplant sind, ohne die Zustimmung des Verteidigungsausschusses nicht umgesetzt.
Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a12/aufgaben/aufg04
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