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16. Wahlperiode
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Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 des Grundgesetzes

Parlamentsdeutsch zum Thema Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44
© DBT

In der 16. Wahlperiode wurde bisher kein Untersuchungsausschuss eingesetzt. Das Archiv der 14. und 15. Wahlperiode finden Sie in der rechten Spalte.

Nach Artikel 44 des Grundgesetzes kann und muss der Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Dieser prüft hauptsächlich mögliche Missstände in Regierung und Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von Politikern. Er kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und sonstige Ermittlungen durch Gerichte und Verwaltungsbehörden vornhemen lassen. Das Ergebnis fasst der Untersuchungsausschuss in einem Bericht an das Plenum zusammen. Um eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zu gewährleisten, hat der Verteidigungsausschuss jederzeit das Recht, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.



Auszug aus dem Untersuchungsausschussgesetz:

§ 1
Einsetzung:
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.
(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/ua/
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