Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 des Grundgesetzes
Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44
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In der 16. Wahlperiode wurde bisher kein Untersuchungsausschuss eingesetzt. Das Archiv der 14. und 15. Wahlperiode finden Sie in der rechten Spalte.
Nach Artikel 44 des Grundgesetzes kann und muss
der Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen
Untersuchungsausschuss einsetzen. Dieser prüft
hauptsächlich mögliche Missstände in Regierung und
Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von Politikern. Er kann
Zeugen und Sachverständige vernehmen und sonstige Ermittlungen
durch Gerichte und Verwaltungsbehörden vornhemen lassen. Das
Ergebnis fasst der Untersuchungsausschuss in einem Bericht an das
Plenum zusammen. Um eine wirksame
parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zu
gewährleisten, hat der Verteidigungsausschuss jederzeit das
Recht, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.
Auszug aus dem Untersuchungsausschussgesetz:
§ 1
Einsetzung:
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf
Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen
Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.
(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der
verfassungsmäßigen Zuständigkeit des
Bundestages.