Petitionsausschuss
Regelung zum Petitionsrecht im GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt I Seite 1)
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
Artikel 45c
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die
Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten
und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von
Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.