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COSAC
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Geschäftsordnung der COSAC

Diese Geschäftsordnung ist dazu bestimmt, die Arbeiten der Konferenzen der Sonderorgane der nationalen Parlamente für Gemeinschaftsangelegenheiten zu erleichtern und zu verbessern. Diese Konferenzen bilden ein Forum für einen regelmäßigen Meinungsaustausch, unbeschadet der Zuständigkeiten der parlamentarischen Organe in der Europäischen Union.

I.

Häufigkeit und Zeitpunkte der Sitzungen

1.1.

Ordentliche Sitzungen der Sonderorgane
eine Sitzung im Verlauf der zweiten Hälfte der halbjährlichen Ratspräsidentschaft
unter Berücksichtigung der parlamentarischen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten, der Wahlperioden und der gesetzlichen Feiertage

1.2.

Außerordentliche Sitzungen
im Falle einer mit absoluter Mehrheit der Vorsitzenden der Sonderorgane für Gemeinschaftsangelegenheiten und des Institutionellen Ausschusses des Europäischen Parlaments festgestellten Notwendigkeit

1.3.

Vorbereitende Sitzungen der Vorsitzenden der Sonderorgane
am Anfang oder am Ende einer Woche auf Vorschlag des Parlaments des Mitgliedstaats, der die Präsidentschaft im Rat innehat, nach Anhörung der die Troika bildenden Vorsitzenden

2.

Ort der Sitzungen

Die Sitzungen finden in dem Mitgliedstaat statt, der die Präsidentschaft im Rat innehat, abgesehen von der Möglichkeit, außerordentliche Sitzungen in einem anderen Mitgliedstaat vorzusehen.

3.

Dauer der Sitzungen

3.1.

Ordentliche Sitzungen der Sonderorgane
anderthalb Tage

3.2.

Außerordentliche Sitzungen
anderthalb Tage

3.3.

Vorbereitende Sitzungen der Vorsitzenden der Sonderorgane
ein Tag 4.

Zusammensetzung

4.1.

Ordentliche Sitzungen der Sonderorgane
höchstens 6 Vertreter des Sonderorgans (der Sonderorgane) je Mitgliedstaat, wobei den Parlamenten die Zusammensetzung ihrer Delegation überlassen bleibt

6 Mitglieder des Europäischen Parlaments

Möglichkeit der Einladung von Beobachtern der Botschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission sowie von Sachverständigen, im Falle eines ausdrücklichen Beschlusses in der vorbereitenden Sitzung

Der amtierende Vorsitzende der Konferenz lädt, nach Konsultation der Troika und des Europäischen Parlaments, maximal drei Beobachter der Parlamente der Beitrittskandidatenländer ein unter der Voraussetzung, daß die Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union offiziell eröffnet worden sind und das interessierte Parlament einen formellen Antrag auf Teilnahme an der Konferenz gestellt hat.

4.2.

Außerordentliche Sitzungen
höchstens 6 Vertreter des Sonderorgans (der Sonderorgane) je Mitgliedstaat, wobei den Parlamenten die Zusammensetzung ihrer Delegation überlassen bleibt

6 Mitglieder des Europäischen Parlaments

Möglichkeit der Einladung von Beobachtern der Botschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission sowie von Sachverständigen im Falle eines ausdrücklichen Beschlusses in der vorbereitenden Sitzung

5. Einberufung

durch das Sekretariat des Parlaments des Mitgliedstaats, der die Präsidentschaft im Rat innehat

durch das Sekretariat des Parlaments des Mitgliedstaats, in dem die außerordentlichen Sitzungen stattfinden

6. Bezeichnung der Sitzungen

6.1.

Ordentliche Sitzungen
Konferenz der Sonderorgane für Gemeinschaftsangelegenheiten (der Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments) - COSACE - mit der chronologischen Nummer vor dieser Bezeichnung und dem Sitzungsort und Zeitpunkt nach der Bezeichnung

6.2.

Außerordentliche Sitzungen
Außerordentliche Konferenz der Sonderorgane für Gemeinschaftsangelegenheiten (der Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments) - COSACE - mit der chronologischen Nummer vor dieser Bezeichnung und dem Sitzungsort und Zeitpunkt

7.

Tagesordnung

1) Die die Troika bildenden Vorsitzenden und ein Vertreter des Europäischen Parlaments schlagen zu Beginn des Halbjahres ein oder mehrere Themen vor, unter Zugrundelegung des Arbeitsprogramms des Rates und der Kommission sowie der im Verlauf der vorangegangenen Konferenz gemachten Vorschläge.

2) Ausarbeitung des Entwurfs der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Sonderorgans des Gastgeber-Parlaments, nach Konsultation der die Troika bildenden Vorsitzenden und eines Vertreters des Europäischen Parlaments.

Die Tagesordnung wird von der Konferenz selbst beschlossen.

8. Vorbereitung der Sitzungen

1) Schriftlicher Beitrag der nationalen Delegationen, der dem Sekretariat des Gastgeber-Parlaments zuzuleiten ist

2) Die nationale Delegation des Mitgliedstaats, der die nächste Präsidentschaft im Rat innehat, legt den (die) Bericht(e) vor.

3) Der oder die Berichterstatter können für die Abfassung seines/ihrer Berichte(s) um Beiträge der anderen Delegationen ersuchen.

4) Die Berichte werden den teilnehmenden Parlamenten in der Sprache des Verfassers und in französischer oder in englischer Sprache Ende Februar und Ende September übermittelt. Diese sorgen selbst für die Übersetzung in die Landessprache.

Verkehrssprachen

Jede Delegation verfaßt ihren Beitrag in ihrer Landessprache und sorgt, entsprechend ihren Möglichkeiten, für die Übersetzung in die englische oder die französische Sprache.

9. Simultandolmetschen der Debatten

in die offiziellen Amtssprachen der Europäischen Union

10. Rolle des Vorsitzes der Sitzung

a) Vorbereitung der Sitzungsdokumente durch das Sekretariat des Gastgeber-Parlaments

b) Einführung in die Debatte durch den Vorsitzenden des Sonderorgans für Gemeinschaftsangelegenheiten des Gastgeber-Parlaments

c) Vorschlag betreffend die Abwicklung der Sitzung und die Festlegung der Redezeit, auszuarbeiten vom Vorsitzenden des Sonderorgans für Gemeinschaftsangelegenheiten des Gastgeber-Parlaments

d) Erstellung eines Kurzprotokolls durch das Sekretariat des Gastgeber-Parlaments

e) Schlußfolgerungen der Debatte, auszuarbeiten von den die Troika bildenden Vorsitzenden und vorzulegen vom Vorsitzenden des Gastgeber-Parlaments

11. Schlußfolgerungen der Debatte

Erstellung des Entwurfs eines Kommuniqués, sofern die Konferenz dies beschlossen hat, der von den die Troika bildenden Vorsitzenden und einem Vertreter des Europäischen Parlaments auszuarbeiten ist

12. Adressat der Kommuniques

a) die Parlamente der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament

b) die Regierungen der Mitgliedstaaten

c) die Europäische Kommission

Übermittlung durch das Sekretariat des Sonderorgans für Gemeinschaftsangelegenheiten des Gastgeber-Parlaments

13. Revision der Geschäftsordnung

a) auf einen schriftlichen Vorschlag einer oder mehrerer Delegationen eines oder mehrerer Parlamente hin, der allen Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mindestens einen Monat vor der Sitzung der Sonderorgane für Gemeinschaftsangelegenheiten zuzuleiten ist

b) Aufnahme in die Tagesordnung der ersten Sitzung der Sonderorgane, die auf die Vorlage des Antrags folgt

c) Annahme im Wege des Konsens

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a20/cosac/cosac_13
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