hib-Meldung
066/2005
Stand: 07.03.2005
SPD und CDU/CSU begrüßen Vorschlag des Richters am BGH Armin Nack
15/4832) und einen der CDU/CSU (
15/4731). Bei der Anhörung ging es um
Formulierungen im Text und darum, ob die Änderungen einer
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
standhalten können. BGH-Richter Nack hat für Paragraf 130
Absatz 4 dem Innenausschuss diese Fassung vorgetragen: "Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer den öffentlichen Frieden in einer Versammlung
stört, die dazu bestimmt ist, die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft zu billigen, zu verherrlichen
oder zu rechtfertigen." Nack verzichtet bewusst, wie er
ausführte, auf Formulierungen wie "Verharmlosung" der
NS-Herrschaft. Für ihn ist das zu verletzende Rechtsgut der
öffentliche Frieden. Auf Nachfragen erklärte der
BGH-Richter, er sei ziemlich sicher, dass sein Vorschlag
verfassungsrechtliche Hürden nehmen werde. Damit ein
Versammlungsverbot auf Paragraf 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuch zu
stützen sei, sollte im Paragrafen 15 des Versammlungsgesetzes
neben den vorgeschlagenen Änderungen der Fraktionen ein Absatz
mit den entsprechenden Formulierungen der von ihm vorgeschlagenen
StGB-Änderung eingefügt werden. Auch der Landrat des
Kreises Wunsiedel, Peter Seißer, war mit Nacks Vorschlag
zufrieden. Er hatte den Ausschuss noch einmal eindringlich gebeten,
eine Lösung zu finden, die europaweite Neonazi-Aufmärsche
in der Stadt Wunsiedel, in der der NS-Führer Rudolf Heß
beerdigt ist, unterbindet. Die rechtsextremen Demonstranten
feierten angeblich Heß als Stellvertreter Hitlers, machten
aber indirekt deutlich, dass sie Adolf Hitler meinten. Mehrere
Sachverständige wie die Juraprofessoren Ulrich Battis
(Humboldt-Universität Berlin) oder Kristian Kühl
(Universität Tübingen) bezweifelten, ob eine
Verschärfung des Straf- und des Versammlungsrechts
überhaupt nötig sei. Der Vorsitzende Richter am
Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Axel Schulz sagte,
falls der Gesetzgeber ein Demonstrationsverbot für ganz
bestimmte besondere Orte beschließen wolle, sollte er das
nicht einer Rechtsverordnung der Regierung überlassen, sondern
die wenigen in Frage kommenden Orte in einem Gesetz festlegen. Das
Brandenburger Tor falle aber nicht darunter. Der Bremer
Juraprofessor Ulli Rühl warnte davor, Gedenktage mit einem
Demonstrationsverbot zu belegen. Der Staat dürfe der
Bevölkerung nicht vorgeben, wie sie an bestimmten Tagen
historischen Ereignissen zu gedenken habe. Der Bochumer
Juraprofessor Ralf Poscher hält Einschränkungen vor allem
dann für möglich, wenn das Gesetz den Schutz der
persönlichen Ehre der Opfer sichere. Dann könnte man
rechtsextreme Demonstrationen am Tag der Befreiung des KZ Auschwitz
verbieten, aber keine am 8. Mai, dem Tag der Befreiung.
Berlin: (hib/KHB) Der Innenausschuss des Bundestags hat am Montag
mehrere Sachverständige zur geplanten Änderung des
Strafgesetzbuchs (StGB) und des Versammlungsrechts wegen Billigung
nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft
angehört. Nach der ersten Sachverständigenrunde zeigten
für die SPD Dieter Wiefelspütz und für die CDU/CSU
Hartmut Koschyk "viel Sympathie" für der Vorschlag des
Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Armin Nack. Die
Sachverständigen äußerten sich zu zwei
Vorschlägen aus der Mitte des Bundestags, einen der
Koalitionsfraktionen (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_066/02