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027/2006
Stand: 31.01.2006
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Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz einführen

Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Die Freien Demokraten haben einen Gesetzentwurf zur Einführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz vorgelegt ( 16/474). Die Fraktion erklärt, das bisherige politische System einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie habe sich bewährt und in mehr als 55 Jahren ein ausgereiftes demokratisches Bewusstsein bei Bürgerinnen und Bürgern entstehen lassen. Dies rechtfertige eine behutsame Fortentwicklung des Systems. So solle künftig eine Volksinitiative eine begründete Gesetzesvorlage beim Deutschen Bundestag einbringen können, wenn dies von mindestens 400.000 Wahlberechtigten getragen wird. Finanzwirksame Volksinitiativen sollen dabei nur dann zulässig sein, wenn sie einen durchführbaren Vorschlag zur Kostendeckung des begehrten Gesetzes enthalten. Auszuschließen sind nach Vorstellung der FDP aber Volksinitiativen über das Haushaltsgesetz, über die Abgaben von Steuern oder über Änderungen des Grundgesetzes. Ein Volksbegehren solle eingeleitet werden können, wenn ein zuvor durch Volksinitiative beantragtes Gesetz nicht erreicht wird. Ein Volksentscheid solle schließlich stattfinden, wenn ein im Volksbegehren angestrebtes Gesetz im Parlament nicht innerhalb von sechs Monaten zustande gekommen ist. Das Volksbegehren muss sich laut Entwurf durch einen Beitritt von zehn Prozent aller deutschen Wahlberechtigten dokumentieren. Unzulässig sollen Volksbegehren und Volksentscheid aber innerhalb von drei Monaten vor einer Bundestagswahl sein. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts halten die Abgeordneten laut Vorlage für erforderlich, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages ein durch das Volk angestrebtes Gesetz für verfassungswidrig hält. In einem gesonderten Ausführungsgesetz, das auch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sollten das Verfahren sowie die Informationen der Wahlberechtigten über Inhalt und Gründe vorgelegter Gesetzentwürfe geregelt werden. Ein solches Gesetz bedürfe der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie des Bundesrates oder der Zustimmung durch einen Volksentscheid.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2006/2006_027/02
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