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Geplant: neue Regeln für
grenzüberschreitende Altersvorsorge
Pensionskassen und -fonds
Finanzen. Die Bundesregierung will das Verfahren für die
grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und
Pensionsfonds sowie von ausländischen Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung in Deutschland neu regeln. Dazu hat
sie den Entwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (15/5221) vorgelegt, den der
Bundestag am 14. April zur Beratung an den Finanzausschuss
überwiesen hat. Die bestehenden Anlagevorschriften für
Pensionskassen, die denen der Lebensversicherungsunternehmen
entsprechen, müssen nach Regierungsangaben nur in technischen
Details geändert werden.
Die EU-Richtlinie verlange uneingeschränkt, dass der
"Grundsatz der Vorsicht", also der Verzicht auf quantitative
Anlagevorschriften, angewendet wird, soweit der Anbieter keine
Garantien ausspricht. Die Bundesregierung macht darüber hinaus
von der Option der Richtlinie Gebrauch, dass von ausländischen
Anbietern die Einhaltung bestimmter inländischer Vorschriften
über die Vermögensanlage verlangt werden kann. Damit
solle ein vergleichbares Schutzniveau für die
inländischen Versorgungsanwärter erreicht werden. Auf
eine weitere Option der Richtlinie will die Regierung verzichten:
auf die Möglichkeit, die Vorschriften auf das betriebliche
Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen
anzuwenden.
In diesem Fall müsste für die Verbindlichkeiten und
Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet
werden, der getrennt von anderen Geschäften der
Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden muss. Der
damit verbundene hohe Aufwand würde den Wettbewerb der in
Deutschland weit verbreiteten Direktversicherung stark
einschränken.Bei der Sterbekasse soll die bereits bestehende
Möglichkeit erweitert werden, einzelne Unternehmen von der
Aufsicht freizustellen. Auf diese Weise könne die
Aufsichtsbehörde prüfen, inwieweit die Verhältnisse
einer Sterbekasse unter Bundesaufsicht gestellt werden müssen.
Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die
ausschließlich Kapitalzahlungen im Todesfall des Versicherten
(Sterbegeld) erbringen. Das Sterbegeld ist auf die Höhe der
gewöhnlichen Beerdigungskosten beschränkt (derzeit 8000
Euro).
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, die Vorgabe zu
prüfen, wonach Versorgungseinrichtungen nur dann als
Pensionsfonds gelten können, wenn sie ihre Leistung als
lebenslange Altersrente erbringen. Die Bundesregierung verspricht
in ihrer Gegenäußerung, diesen Wunsch zu prüfen.
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