G 10-Kommission
Artikel 10 des Grundgesetzes
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Die G10-Kommission entscheidet von Amts wegen als
unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ über
die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die
Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt
für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst)
durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen im Bereich
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10
GG.
Die Kontrolle der G10-Kommission erstreckt sich dabei nicht nur auf
die Überprüfung der ministeriellen Anordnung der
Überwachungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Prozess
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der mit den Maßnahmen
erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des
Bundes einschließlich der Entscheidung über die
Mitteilung an Betroffene.
Sie nimmt darüber hinaus Beschwerden von Bürgerinnen und
Bürgern entgegen und prüft, ob eine unzulässige
Beschränkung der Grundrechte des Einzelnen aus Art. 10 GG
erfolgt.
Mitgliederliste der G 10-Kommission
Anzahl Mitglieder: |
4 |
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ordentliche Mitglieder |
Stellvertreter |
Dr. Hans de With |
Volker Neumann |
Erwin Marschewski |
Rudolf Kraus |
Rainer Funke |
|
Dr. Bertold Huber |
Die Mitglieder der G 10-Kommission müssen nicht Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein.