Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Präsidium > Arbeit und Funktionen >
Stichwort
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Verwaltungsaufgaben und Personalentscheidungen

Dem Bundestagspräsidenten untersteht als oberste Bundesbehörde die Verwaltung des Deutschen Bundestages mit derzeit etwa 2.300 Personen. Geleitet wird die Verwaltung allerdings vom "Direktor beim Deutschen Bundestag", dem eigentlichen Verwaltungschef, der zudem als ständiger Berater des (amtierenden) Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten und als "Sekretär" des Ältestenrates und des Präsidiums fungiert und somit eine anspruchsvolle Doppelfunktion wahrnimmt.
Die Verantwortung für die Tätigkeit der Verwaltung gegenüber dem Parlament als ganzem trägt der Präsident. Bei wichtigen Entscheidungen ist er nach der Geschäftsordnung und darüber hinaus in der parlamentarischen Praxis an die Mitwirkung des Präsidiums bzw. des Ältestenrates gebunden. Ausgaben im Rahmen des (vom Ältestenrat aufgestellten) Haushaltsplanes weist nach der Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 3 GOBT) der Präsident an, doch wird er dies - wo immer Konflikte zu erwarten sind - nicht ohne Beratung im Präsidium tun. Die zwischen Ausschuss und Präsidium oder den Fraktionen untereinander des öfteren umstrittene Stärke von Abgeordnetengruppen bei Delegationsreisen wird ohnehin vom Präsidium entschieden, das ggf. im Konflikt mit Vertretern der Fraktionen (im Ältestenrat) die Begrenztheit der Haushaltsmittel in Rechnung stellen muss. Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, schließt der Präsident im Benehmen mit seinen Stellvertretern (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GOBT).
Als oberste Dienstbehörde ernennt und stellt der Bundestagspräsident die Bundestagsbeamten ein und versetzt sie in den Ruhestand. Diese Kompetenz ist allerdings seit 1969 erheblich eingeschränkt: Soweit Beamte des höheren Dienstes betroffen sind, entscheidet der Präsident im "Benehmen" mit seinen Stellvertretern (Präsidium) über Einstellung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand, bei leitenden Beamten ab Ministerialrat mit Zustimmung des Präsidiums. Die Zustimmung des Präsidiums ist auch bei Beförderung und Höhergruppierung leitender Beamter erforderlich (§ 7 Abs. 4 GOBT). In der Praxis ließ sich regelmäßiges Einvernehmen vor allem deshalb herstellen, weil bei der Besetzung insbesondere der leitenden Verwaltungsstellen neben der Fachkompetenz informell ein gewisser Fraktionsproporz als Maßstab gilt und tendenziell beachtet wird.
Die Neufassung des § 7 Abs. 4 GOBT erfolgte, als nach Bildung der sozialliberalen Koalition 1969 erstmals im Bundestag eine Oppositionsfraktion den Bundestagspräsidenten stellte. Die Bereitschaft der Koalitionsfraktionen, den Kandidaten der oppositionellen CDU/CSU-Fraktion zum Präsidenten zu wählen, war offenbar mit dem Anspruch verbunden, durch eine Stärkung der Position der Vizepräsidenten bzw. des Präsidiums (in dem sie eine Zweidrittelmehrheit inne hatten) auch die eigenen Interessen geltend machen zu können.
Durch das Parteiengesetz wurden dem Bundestagspräsidenten weitere Aufgaben übertragen, die über die eigentlichen parlamentarischen Funktionen hinausgehen. Nach § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes hat er im Rahmen der ihm vom Parteiengesetz übertragenen Aufgaben einer mittelverwaltenden Behörde jährlich die Höhe der staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für das laufende Jahr entsprechend der jeweils bei der letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielten Stimmen und dem Umfang der Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge), die eine Partei im jeweiligen Vorjahr erhalten hat, festzusetzen. Bei den hierbei zugrunde zu legenden Rechenschaftsberichten der politischen Parteien hat der Bundestagspräsident nach § 23 Abs. 3 und 4 des Parteiengesetzes zu prüfen, ob diese den Vorschriften des Parteiengesetzes gemäß vorgelegt wurden. Präsident und Bundestagsverwaltung handeln bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe als mittelverwaltende Behörde, weshalb weder der Ältestenrat noch das Präsidium als Beratungsorgane eingeschaltet werden können. Nach dem Gesetz hat der Präsident bei der Festsetzung staatlicher Mittel jedoch keinen Ermessensspielraum.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/praesidium/praes/praes07
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion
AKTUELL