Entscheidungen in Geschäftsordnungsfragen
Die Verpflichtung des Präsidenten, "die Geschäfte zu
regeln" (§ 7 Abs. 1 GOBT) betrifft einmal formale und
technisch-organisatorische Aufgaben, die in der Bundesverwaltung
erledigt werden. Darüber hinaus hat der Präsident nach
der Geschäftsordnung weitere ausdrücklich genannte
Zuständigkeiten: So macht er gelegentlich von seinem Recht
Gebrauch, die Umformulierung einer Kleinen Anfrage zu veranlassen,
wenn diese seiner Auffassung nach "unsachliche Feststellungen oder
Wertungen enthält" (§ 104 GOBT) oder er hat über die
(seit der Neuregelung 1989 allerdings weniger restriktiv
gehandhabte) Zulässigkeit dringlicher Fragen für die
Fragestunde zu entscheiden. Entscheidungen des (amtierenden)
Präsidenten werden im Ältestenrat gelegentlich von den
betroffenen Fraktionen direkt oder indirekt kritisiert und hin und
wieder wird der Geschäftsordnungsausschuss
eingeschaltet.
Bei der Wahrnehmung mancher Befugnisse hat der Präsident das
"Benehmen" mit dem Ältestenrat herzustellen, der den
Präsidenten bei der Führung der Geschäfte
unterstützt (§ 6 Abs. 2 GOBT). Dies ist z.B. bei der
Überweisung von Rechtsverordnungen und Vorlagen der
Europäischen Union (§§ 92, 93 GOBT) oder bei der
turnusmäßigen Abfassung eines Berichts über die
Angemessenheit der Diäten sowie eines Vorschlags zu deren
Anpassung gemäß § 30 Abgeordnetengesetz der Fall.
Wenngleich ein "Einvernehmen" in diesen Fällen eben nicht
erforderlich ist, sind die Präsidenten um einen breiten
Konsens bemüht und werden eine Entscheidung in aller Regel
jedenfalls nur bei Vorliegen einer breiten Mehrheit treffen. Der
Einfluss der Fraktionen, der im Ältestenrat, im
Präsidium, aber auch in den verbindlichen Beschlüssen des
Geschäftsordnungsausschusses zur Geltung kommt, setzt den
Präsidenten bei seinen Entscheidungen der permanenten
Kontrolle aus und setzt seinem Entscheidungsspielraum enge
Grenzen.