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Nr. 11 / 13.03.2006
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Einer Aidskranken die Schulden erlassen

Petitionsausschuss

Petitionen. Einer Aidskranken sollen die BAföG-Schulden erlassen werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am 7. März eingesetzt und die zugrunde liegende Eingabe einvernehmlich der Bundesregierung "zur Berücksichtigung" überwiesen. Die Petentin ist nach eigenen Angaben seit Jahren wegen der "schweren Nebenwirkungen" der Aids-Therapie in ständiger ärztlicher Behandlung. Die Erkrankung zwinge sie zu einer strengen Diät sowie zu einer besonderen Ernährung, für die ihre Krankenkasse nicht aufkomme.

Daher seien ihre Lebenshaltungskosten sehr hoch. Daneben sei es für sie aufgrund des hohen Infektionsrisikos in öffentlichen Verkehrsmitteln wichtig, ein eigenes Auto zu haben. Sie kritisierte, dass das Bundesverwaltungsamt die insgesamt hierfür erforderlichen Ausgaben nicht bei den Freibeträgen des BAföG-Darlehens berücksichtig habe.

Das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung betonte in seiner vom Ausschuss eingeholten Stellungnahme, dass die Rückzahlungsbedingungen des BAföG-Darlehens einkommensabhängig seien. Maßgeblich sei allein die tatsächliche erzielten Einkünfte. Entscheidend sei, ob und in welcher Höhe die BAföG-Freibeträge überschritten würden, so dass eine Rückzahlungsbelastung getragen werden könne. Bei der Höhe der Einkünfte der Petentin sei eine Freistellung nicht möglich.

Zudem wies das Ministerium darauf hin, dass das Bundesverwaltungsamt die besondere Situation der Petentin berücksichtigt habe, indem es sie wegen geringen Einkommens in den Jahren 2002 und 2003 von der Rückzahlungspflicht freigestellt habe. Dadurch sei die Darlehensschuld um rund 2.200 Euro auf 8.500 Euro verringert worden. Einen Erlass dieser Rückzahlungsforderung lehne das BMBF aus haushaltsrechtlichen Gründen ab.

Rückzahlung wäre besondere Härte

Aus Sicht der Mitglieder des Petitionsausschusses ist jedoch ein Erlass der Rückzahlungsverpflichtung der Petentin möglich. Voraussetzung für den Erlass sei, dass die Rückzahlung für die Petentin eine besondere Härte bedeute. Sie sei dann anzunehmen, wenn der Darlehensnehmer in einer unverschuldeten Notlage sei und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Nach Auffassung des Petitionsausschusses liegen diese Voraussetzungen hier vor. Eine Stundung sei jedoch nicht sachgerecht, da aufgrund der besonderen Situation der Petentin abzusehen sei, dass sie die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr werde begleichen können, ohne Einschränkungen bei lebensverlängernden Maßnahmen hinnehmen zu müssen. mik


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
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