Umwelt. Insgesamt 13 von 16 Positionen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes (UIG; 15/3406) bleiben zwischen Bundesrat und Bundesregierung streitig. Dies ergibt sich aus einer Unterrichtung (15/3680), in der die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur UIG-Novellierung dargelegt werden. Mit der Novelle soll das UIG an eine EU-Richtlinie angepasst werden. Gleichzeitig sollten die Vorgaben des von Deutschland 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) umgesetzt werden.
Laut Bundesregierung soll damit mehr Transparenz und Bürgernähe in der Verwaltung hergestellt werden. Mit dem erweiterten Zugang zu Umweltinformationen soll die Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Entscheidungen wirksamer beteiligt werden. Inhaltlich werde der Begriff der Umweltinformation ausgeweitet und präzisiert. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes mit Ausnahme der an der Gesetzgebung beteiligten obersten Bundesbehörden sowie von Bundesgerichten sollen verpflichtet werden, Umweltinformationen herauszugeben.
Keine Zustimmung findet bei der Regierung ein Beschluss des Bundesrates, den Begriff des "Bereithaltens von Informationen" durch ein zusätzliches Kriterium einzuschränken. Dazu wird dargelegt, Sinn und Zweck der Richtlinienbestimmung sei es, der Flucht ins Privatrecht und einem damit verbundenen Verlust an Umweltinformationen entgegenzuwirken. Der Änderungsvorschlag verkenne dieses Ziel, deshalb könne ihm nicht zugestimmt werden.
Abgelehnt wird im Weiteren auch eine Vorschlag des Bundesrates über die Zugangsmöglichkeit zu Informationen. Laut Regierung würden damit die Rechte von Bürgern geschmälert, und auch die Anreizwirkung für die Verwaltung, Umweltinformationen zunehmend elektronisch verfügbar zu halten, würde aufgegeben.
Ein weiterer Vorschlag verkenne schließlich, dass alle Ablehnungsgründe im UIG bereits so eng ausgestaltet seien, dass als Rechtsfolge in der Regel die Ablehnung eines Antrages gerechtfertigt werde. Zudem könnten Regelungsänderungen zu Wertungswidersprüchen zwischen dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung und dem Schutz des geistigen Eigentums von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen führen, weshalb auch hier nicht zugestimmt werden könne. Aufgenommen hat die Regierung hingegen Anregungen der Länderkammer zur Präzisierung der Definition informationspflichtiger Stellen, zu Kontrollmöglichkeiten- und pflichten, zum Rechtsschutz, zur Überwachung und zu Ordnungswidrigkeiten. wol