Das Parlament
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen

Das Parlament
Nr. 25 - 26 / 20.06.2005
vom

Länder an der Regulierung beteiligt

Einigung beim Energiewirtschaftsrecht

Wirtschaft und Arbeit. Der Bundestag hat am 16. Juni den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat (15/5736 neu) zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (15/3917, 15/4068) angenommen. Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss angerufen (15/5429), nachdem der Bundestag den Regierungsentwurf am 15. April in geänderter Fassung verabschiedet hatte (15/5268). Damit wird die bisherige Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation künftig als Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn den Zugang zu den Netzen in diesen Bereichen und die dafür erhobenen Entgelte überwachen.

Die Einigung sieht ferner vor, die Länder an den Regulierungsaufgaben zu beteiligen, wenn es sich um Energieversorgungsunternehmen mit weniger als 100.000 Kunden handelt und deren Leitungsnetze die Landesgrenzen nicht überschreiten. Maßnahmen zur Anreizregulierung sollen nicht, wie im Gesetz zunächst vorgesehen, eigenmächtig von der Netzagentur eingeführt werden. Vielmehr sollen Vorgaben für eine solche Anreizregulierung in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt werden, der der Bundesrat zustimmen muss. Gestrichen wurde schließlich eine Regelung zur Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen.

Das Gesetz dient im Wesentlichen dazu, die Strom- und Gasrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umzusetzen. Durch verschärfte Wettbewerbsaufsicht über die Leitungsnetzbetreiber soll die Liberalisierung des Marktes forciert werden. Alle Betreiber von Strom- und Gasnetzen müssen ihre Tarife für die Energiedurchleitung künftig der Bundesnetz-agentur zur Genehmigung vorlegen. Die Agentur kontrolliert, ob die Betreiber ihre Entgelte auf der Basis der Vorgaben für die Kalkulation der Netzkosten korrekt berechnet haben. Außerdem werden Netzbetreiber und Energieanbieter sowohl rechtlich als auch operationell getrennt. Damit soll garantiert werden, dass der Netzbetreiber gegenüber allen Transportkunden neutral ist.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2006.