Gesetzentwurf des Bundesrates
Recht. Der Bundesrat weist darauf hin, die Kosten der Länder für das Betreuungsverfahren seien überproportional zur Entwicklung der Betreuungsfälle "explosionsartig" gestiegen. Eine entsprechende Verbesserung der Situation der Betroffenen stehe dem nicht gegegenüber. Aus diesem Grunde hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts ( 15/2494) eingebracht.
Auch der erhebliche Verfahrensaufwand für die Erstellung und Prüfung der Vergütungsabrechnungen der Berufsbetreuer verbrauche wertvolle personelle und finanzielle Ressourcen, ohne dass dies den betroffenen Menschen zugute komme. Betroffene und ihre Familien seien im hohen Maße dadurch beeinträchtigt, dass ein erhebliches bürokratisches Verfahren notwendig sei, um im Regelfall einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen. Viele Betroffene setzten Betreuung nach wie vor mit Bevormundung gleich.
Der Entwurf diene dazu, die aufgezeigten Missstände zu beseitigen. Dazu sei es notwendig, den bürokratischen Aufwand auf das Notwendige zu minimieren und das Vergütungsrecht zu reformieren.
Im Wesentlichen sei daran gedacht, die Vorsorgevollmacht als private Regelung zu stärken und eine gesetzliche Vertretungsmacht, insbesondere für Ehegatten, einzuführen. Der Vorrang des freien Willens eines jeden Menschen als Ausdruck seiner Würde und seines Selbstbestimmungsrechts werde klargestellt und das Prinzip der Rehabilitation konkretisiert. Die Vergütung von Berufsbetreuern werde schließlich pauschaliert.
Für Bund, Länder und die Kommunen fielen keine Kosten an. Vielmehr komme es zu eine Entlastung der Länder und der Kommunen.
Der Bundesrat weist darauf hin, der vorliegende Gesetzentwurf diene einer Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht", die die 72. Justizministerkonferenz im Juni 2001 eingerichtet hat. Die Arbeitsgruppe habe im Juni vergangenen Jahres ihren Abschlussbericht vorgelegt.
Die Bundesregierung erklärt, sie begrüße die Zielrichtung des Entwurfs, die vorhandenen Instrumente zur Betreuungsvermeidung zu stärken. Ebenso teile sie die Auffassung, die angestrebte Entbürokratisierung des Betreuungswesens in Angriff zu nehmen, bei der vor allem die Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes der Berufsbetreuer als ein geeignetes Mittel erscheine.
Gegen einzelne Vorschläge des Entwurfes habe die Regierung jedoch "grundsätzliche Bedenken". Das betreffe die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Vermögenssorge sowie die gerichtliche Genehmigung bei der zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung.
Bedenken bestünden auch insoweit, als der Entwurf vorschlage, die Einholung eines eigenen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit in das Ermessen des jeweiligen Vormundschaftsgerichts zu stellen. Stattdessen würden in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren erstelllte Gutachten verworfen. Dies sei nicht hinnehmbar.