Lebenspartnerschaftsgesetz
Recht. Alle wesentlichen Bereiche sollen geregelt werden, die das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz nicht erfasst hat und die zum Abbau von Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren "zwingend erforderlich" sind. Dies sieht ein Gesetzentwurf ( 15/2477) der FDP-Fraktion vor.
Er beabsichtigt unter anderem eine einheitliche Behördenzuständigkeit für die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ferner sollen ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht und Regelungen im Sozialhilfe-, Einkommens- und Erbschaftssteuerrecht geschaffen werden.
Die Liberalen begründen ihren Antrag damit, nur das - vom Bundesrat nicht zustimmungspflichtige - Lebenspartnerschaftsgesetz sei zu dem genannten Termin in Kraft getreten, das von der Länderkammer zustimmungsbedürftige Gesetz jedoch nicht. Die Beratungen seien seinerzeit im Vermittlungsausschuss ergebnislos verlaufen.
Mittlerweile habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Gesetz als verfassungsgemäß anerkannt. Es gebe nach diesem Urteil rechtlich keinen Grund mehr, gleichgeschlechtlichen Paaren wesentliche Rechte, die Ehepartnern gewährt würden, zu versagen.
So habe das BVerfG beispielsweise auf die Ungleichgewichtigkeit hingewiesen, die daraus entstehe, dass die neu geschaffenen Unterhaltslasten von Lebenspartnern bisher zu keiner Änderung des Einkommenssteuerrechts geführt hätten. Die FDP weist darauf hin, dass das Gesetz verschiedene Regelungen enthalte, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.