Neue Rechtsform für europäische Unternehmen
Recht/Wirtschaft und Arbeit. Der Bundestag hat am 28. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der Europäischen Gesellschaft ( 15/3405) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung ( 15/4053) angenommen. SPD und Bündnisgrüne stimmten für, CDU/CSU und FDP gegen das Vorhaben. Damit wird die Gesellschaftsrechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europeae; SE) als Kapitalgesellschaft für europaweit tätige Unternehmen in Deutschland eingeführt. Der Gesetzentwurf basiert auf einer EU-Verordnung über das Statut der SE.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem in Deutschland bestehenden dualistischen Modell mit der Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat und der Möglichkeit der Arbeitnehmer-Mitbestimmung oder dem - etwa in England und Frankreich üblichen - monistischen Modell mit einem Verwaltungsrat.
Der Bundestag lehnte einen Änderungsantrag der CDU/CSU ( 15/4075) ab, in dem es hieß, die Vorlage entspreche mit Blick auf die Arbeitnehmer-Mitbestimmung im einstufigen monistischen Leitungssystem nicht den EU-Vorgaben. Die Gründung einer monistischen SE unter Beteiligung einer deutschen paritätisch mitbestimmten Aktiengesellschaft bleibe eine theoretische Variante, denn für ausländische Unternehmen, die an dem international verbreiteten monistischen Leitungssystem festhalten wollten, schieden deutsche Unternehmen als Partner aus. Wie die Union ausführte, würde das deutsche Mitbestimmungsniveau bei Annahme ihrer Vorschläge auf die SE übertragen und damit in die monistisch geführte Rechtsform eingegliedert. Dabei werde getrennt zwischen geschäftsführenden und nichtgeschäftsführenden Direktoren, wie es im angelsächsischen Raum üblich sei.
Die Union hatte darüber hinaus eine Sonderregelung für jene Fälle vorgeschlagen, in denen bei der Gründung einer SE bei der Gesellschaft, deren Mitbestimmungsregelung übernommen werden soll, ein Wechsel vom dualistischen zum monistischen System stattfindet. Klargestellt werden sollte auch, dass die nationalen Mitbestimmungsregeln zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats sich auf alle nichtgeschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder beziehen.
Mit Koalitionsmehrheit bei Enthaltung der Union und gegen die Stimmen der FDP hat der Wirtschaftsausschuss am 27. Oktober einen Antrag von SPD und Bündnisgrünen ( 15/3466) zugunsten einer qualifizierten Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Fusionen angenommen. Die Mitbestimmung sollte dabei so geregelt werden wie bei der SE. Zu einem Wettbewerb um möglichst niedrige Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer dürfe es nicht kommen. Im Fusionsplan sollten auch Angaben über die Folgen der Fusion für die Arbeitnehmer sowie ihre Vertretung enthalten sein, heißt es in dem Antrag. vom